Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 100 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
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„Was regelt § 100 SG? Zitiere den Wortlaut.“