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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 100 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 100 SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 100 SG? Zitiere den Wortlaut.“

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