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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 10 SG – Pflichten des Vorgesetzten

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

Rechtsprechung zu § 10 SG

258 Entscheidungen zitieren § 10 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 …
  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2011 – 2 WD 21/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Ein Vorgesetzter darf seine Untergebenen ohne deren Einverständnis niemals anfassen, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (stRspr, vgl. Urteil vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 42). 2. Zum Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 SoldGG. 3. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt …
  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2025 – 2 WD 36.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.
  • BVerwG, Urt. v. 01.10.2025 – 2 WD 30.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Der auf innerer Überzeugung beruhende Widerruf des Diensteides durch einen Soldaten ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden.
  • BVerwG, Urt. v. 12.09.2025 – 2 WD 28.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Beim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.

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