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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 11 SG – Gehorsam

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Rechtsprechung zu § 11 SG

82 Entscheidungen zitieren § 11 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der …
  • BVerwG, Urt. v. 13.08.2025 – 2 WD 27.24 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Setzt ein Soldat entgegen mehrfacher Befehle eine Nebentätigkeit auch in Zeiten seiner Dienstunfähigkeit im Umfang eines Zweitberufs fort, ist die Höchstmaßnahme zu verhängen.
  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 WDB 3.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.
  • BVerwG, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · 1. Wehrdienstsenat

    Versetzung in die Bundeswehrverwaltung

  • BVerwG, Urt. v. 16.04.2026 – 2 WD 9.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Höchstmaßnahme bei 156 Tagen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 2 WD 5.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Das neu eingeführte Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 6 WDO ist auch für Altfälle anwendbar. 2. Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten vom Dienst auch dann die Höchstmaßnahme, wenn der Soldat zwischen den Abwesenheiten über lange Zeiträume dienstunfähig war.

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