Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 – 1 C 11.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B1C11.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2001 und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. August 2000 sind unwirksam.
3. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
5. Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 60 € an die Landeskasse Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Ziegler zur Vertretung beigeordnet.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache offenen Erfolgsaussichten der Revision entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen dem Kläger und dem Beklagten in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Weise aufzuteilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. auch Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563 Nr. 41.1).
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 120, 121 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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