Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 07.10.2026 – B 7 AS 29/26 B
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:071026BB7AS2926B0
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2025 - L 3 AS 2302/25 - gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Kläger, der von dem beklagten Jobcenter laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezieht, wendet sich in der Sache gegen einen Aufhebungsbescheid des Beklagten.
Widerspruch und Klage dagegen sind ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid hat das LSG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.11.2025 bestimmt. An diesem Tag hat der unvertretene Kläger per Telefax einen Schriftsatz eingereicht, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Ich möchte zuerst dem Gericht mitteilen, dass ich aufgrund gesundheitlichen Gründen und finanziellen Schwierigkeiten die heutigen Termine für die mündlichen Verhandlungen um 11:50 und um 12:10 Uhr nicht wahrnehmen kann.
Der Berufungsgegner hat die Mittel uns die Möglichkeit an den o.g. mündlichen Vehandlungen teilzunehmen aber ich nicht.
Damit hat der Berufungsgegner einen größeren Vorteil als ich, der mit den o.g. Umständen, die von dem Berufungsgegner selbst verursacht wurden, sehr benachteiligt ist.
Die Möglichkeit dem Berufungsgegner zu geben, an den o.g. mündlichen Verhandlungen teilzunehmen und mir nicht, ist diese Benachteiligung hier leider ein Beweis dafür, dass die Durchführung dieses gerichtlichen Verfahrens unfair ist."
Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers hat der Vorsitzende des LSG-Senats diesen Schriftsatz verlesen. Sodann hat das LSG die Berufung des Klägers durch Urteil aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seines Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat (Beschluss vom 27.3.2026 - B 7 AS 293/25 BH).
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Der Kläger macht geltend, das LSG habe, ohne zuvor über seinen Verlegungsantrag zu befinden, in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt und entschieden. Er rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Mit diesem Vorbringen hat er einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), hinreichend iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet.
Dieser Verfahrensmangel liegt auch vor. Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO; stRspr; zB BSG vom 10.4.2024 - B 11 AL 42/23 B - juris RdNr 7 mwN).
Von der Frage der Begründetheit eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung ist zu unterscheiden die Verpflichtung des Vorsitzenden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 5 Satz 1 ZPO), den Antrag vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Kommt der Vorsitzende dieser Pflicht nicht nach, leidet das Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des BSG bereits deswegen an einem wesentlichen Mangel - unabhängig davon, ob dem Antrag zu entsprechen gewesen wäre (BSG vom 3.12.2024 - B 2 U 4/22 R - juris RdNr 15 f; BSG vom 1.10.2025 - B 7 AS 20/25 B - juris RdNr 7; BSG vom 3.6.2026 - B 7 AS 4/26 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags (zum Recht auf Information als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG vom 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2, juris RdNr 26; vgl BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B - juris RdNr 8). Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Die - kurz begründete - Entscheidung über den Verlegungsantrag kann formlos mitgeteilt werden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 5 Satz 2 ZPO; vgl nur BSG vom 7.4.2022 - B 5 R 210/21 B - juris RdNr 6 mwN).
Das gilt - wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat - auch, wenn der Verlegungsantrag erst am Terminstag bei Gericht eingeht, selbst wenn der Vorsitzende keine Kenntnis davon erlangt (BSG vom 10.4.2024 - B 11 AL 42/23 B - juris RdNr 9 zu einem Posteingang anderthalb Stunden vor Beginn der Verhandlung). Im vorliegenden Fall wäre dies unproblematisch möglich gewesen, weil der Senatsvorsitzende des LSG den klägerischen Schriftsatz tatsächlich vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und danach sogleich zu deren Gegenstand gemacht hat. Stattdessen hätte er zuvor eine Entscheidung treffen und formlos bekanntgeben können.
Entgegen der Ansicht des LSG enthält der Schriftsatz des Klägers vom 19.11.2025 einen Terminsverlegungsantrag und nicht lediglich die auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhende Mitteilung, er sei an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert. Bei Prozesserklärungen hat das BSG - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen - die Auslegung der fraglichen Äußerung durch die Instanzgerichte im Beschwerde- oder Revisionsverfahren in vollem Umfang zu überprüfen (BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 2/16 R - juris RdNr 15; BSG vom 15.2.2023 - B 4 AS 101/22 B - juris RdNr 8).
Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gebietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (BVerfG <Kammer> vom 22.9.2021 - 2 BvR 955/17 - juris RdNr 24 zur Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens). Dieser Grundsatz erfordert nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Auslegung von Prozesserklärungen, die den Beteiligten nicht am buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festhält. Vielmehr ist das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar wird, zu ermitteln. Dies folgt aus dem in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erklärende mit seiner Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Allerdings bestimmen nicht allein seine tatsächlichen Interessen das Verständnis der abgegebenen Erklärung; diese müssen sich auch aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf also nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den der Inhalt der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte bietet. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es dabei indes nicht entscheidend an (siehe zum Ganzen exemplarisch BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 13/20 R - SozR 4-1500 § 88 Nr 3 RdNr 23; BVerwG vom 12.1.2022 - 5 C 6.20 - BVerwGE 174, 328 RdNr 8 f; BFH vom 14.1.2025 - VII R 21/22 - juris RdNr 25; BGH vom 21.10.2025 - EnZR 97/23 - juris RdNr 20).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Äußerung des unvertretenen und ersichtlich nicht hinreichend sprachgewandten Klägers dahingehend zu verstehen, dass er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen mochte, daran aber am anberaumten Sitzungstag gehindert war, sodass er auf eine Verlegung des Termins angewiesen war. Dieses prozessuale Zwischenziel, das seiner objektiven Interessenlage entsprach, ließ sich nur dadurch erreichen, das Vorbringen als Terminsverlegungsantrag auszulegen. Einem solchen Verständnis stand der Inhalt der Prozesserklärung auch nicht entgegen.
Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man dem Antrag des Klägers im Berufungsverfahren lediglich das Begehren entnehmen würde, die erforderlichen Reisekosten für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu übernehmen (vgl dazu BSG vom 18.12.2024 - B 8 SO 7/24 B - juris RdNr 5; BSG vom 4.6.2025 - B 7 AS 103/24 B - juris RdNr 9 f).
Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren keinen absoluten Revisionsgrund darstellt, ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung dieses Anspruchs in den Fällen, in denen ein Verfahrensbeteiligter an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl zusammenfassend nur BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - juris RdNr 7 mwN).
Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
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