Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 08.10.2026 – B 2 U 54/26 B
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:081026BB2U5426B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. April 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG die Anerkennung eines posttraumatischen Kopfschmerzes und eines depressiven Syndroms als weitere Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 12.9.2013 sowie die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vH abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 12.6.2026 - B 2 U 12/26 B - juris RdNr 6, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff).
Der Kläger formuliert folgende Frage:
| "Darf die Anerkennung eines über mehr als 6-12 Monate anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerzes nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung generell davon abhängig gemacht werden, dass in der bildgebenden Diagnostik (CT/MRT) eine substanzielle strukturelle Hirnschädigung oder ein anderes morphologisches Korrelat nachweisbar ist, obwohl die einschlägige internationale Klassifikation (ICHD-3) und die aktuelle Fachliteratur posttraumatische Kopfschmerzen nach leichtem Trauma auch ohne solche bildgebenden Befunde als eigenständige Diagnose anerkennen?"
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglichen abstrakten Rechtsfrage, sondern um die Frage, welche Bedeutung bestimmten medizinischen Erkenntnissen, diagnostischen Kriterien und gutachterlichen Einschätzungen für die Beurteilung des konkreten Unfallfolgezusammenhangs zukommt. Im Kern handelt es sich damit nicht um eine Rechtsfrage (vgl BSG Beschluss vom 15.9.2026 - B 2 U 36/26 B - juris RdNr 5), sondern um eine Tatfrage, deren Beantwortung maßgeblich von den tatsächlichen medizinischen Gegebenheiten des Einzelfalls und von der Würdigung der hierzu erhobenen Beweise abhängt. Sie lässt sich nicht losgelöst von den konkreten Feststellungen des LSG und der diesem zugrunde liegenden sachverständigen Beurteilung im Einzelfall beantworten. Dass medizinische Leitlinien, Klassifikationen und wissenschaftliche Erkenntnisse bei der Beurteilung medizinischer Sachverhalte zu berücksichtigen sein können, macht diese ihrerseits nicht zu Rechtsnormen. Zudem kann das Revisionsgericht im Rahmen einer auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die medizinische Richtigkeit der vom Tatsachengericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht überprüfen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
Soweit die Beschwerde geltend macht, die AWMF-Leitlinie dürfe nicht als "verbindliche Beweisregel" behandelt werden, fehlt es zudem an einer Darlegung, dass das LSG der Leitlinie tatsächlich normativen Charakter beigemessen hätte. Der Umstand, dass ein Tatsachengericht einer bestimmten medizinischen Leitlinie im Rahmen seiner Beweiswürdigung besonderes Gewicht beimisst, begründet für sich genommen noch keine revisible Rechtsfrage. Dies betrifft die sachliche Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die indes einer Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen ist (Beschlüsse vom 19.6.2026 - B 2 U 11/26 B - juris RdNr 5 und vom 18.5.2026 - B 2 U 25/26 B - juris RdNr 10 mwN).
2. Auch der Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schließt jedoch ausdrücklich aus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, also der freien richterlichen Beweiswürdigung, gestützt wird. Gerade hierauf läuft das Vorbringen der Beschwerde hinaus. Der Kläger beanstandet, das LSG habe die Ausführungen des Sachverständigen G zur ICHD-3 und zur internationalen Literatur nicht ausreichend gewürdigt und der AWMF-Leitlinie ein zu großes Gewicht beigemessen. Damit wird im Ergebnis lediglich eine fehlerhafte und im Beschwerdeverfahren nicht rügefähige Beweiswürdigung geltend gemacht (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Dass ein Gericht aus einem Sachverständigengutachten andere Schlüsse zieht als ein Beteiligter oder dass es einer wissenschaftlichen Auffassung gegenüber einer anderen Auffassung den Vorzug gibt, begründet keinen Verfahrensmangel.
Daran ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, das LSG habe die AWMF-Leitlinie als "verbindliche Beweisregel" behandelt. Ob und welches Gewicht einer Leitlinie, einem Klassifikationssystem oder einem Sachverständigengutachten beizumessen ist, gehört grundsätzlich zur tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Auch ein Verstoß gegen § 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG ist nicht hinreichend bezeichnet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Er begründet jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Ausführungen eines Beteiligten folgt oder ihnen in der von diesem gewünschten Weise Gewicht beimisst (vgl BSG Beschlüsse vom 22.6.2026 - B 2 U 10/26 B - juris RdNr 6 und vom 12.6.2026 - B 2 U 18/26 B - juris RdNr 22 mwN). Der Kläger räumt ein, dass sich das LSG mit dem Gutachten des G auseinandergesetzt hat; er beanstandet lediglich die aus dieser Auseinandersetzung gezogene Schlussfolgerung. Damit wird kein Gehörsverstoß aufgezeigt. Auch war das LSG nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung mitzuteilen, welcher medizinischen Lehrmeinung es folgen und welche Bedeutung es der AWMF-Leitlinie gegenüber der ICHD-3 beimessen werde. Eine Überraschungsentscheidung ist deshalb ebenso nicht dargetan (zB BSG Beschluss vom 25.11.2025 - B 2 U 10/25 B - juris RdNr 6f mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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