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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 23.01.2001 – X ZR 247/98

Spruchkörper
10. Zivilsenat
Normenkette
§ 354 a § 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor In- HGB

Leitsatz

krafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Gründe

Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung eines Anspruchs im Verjährungsrecht berufen.

Nach § 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222, 225; BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 193). Bei einem Werkvertrag kommt es demnach auf die Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 BGB) an, bei vereinbarter Geltung der VOB/B bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fälligkeit nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Erteilung einer prüfbaren Schlußrechnung (BGH, Urt. v. 10.5.1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607). Dies bedeutet aber nicht, daß auch für die Geltung des § 354a HGB auf die Vorschriften des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen wäre.

Die Revision übersieht insoweit, daß die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für § 198 Satz 1 BGB aus der Erwägung folgt, daß zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereits laufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 55, 340, 341, 342).

d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das gesetzgeberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde, wenn für die Anwendung des § 354a HGB auf das Datum eines zuweilen sehr fernen Abschlusses eines Werkvertrages abgestellt werde.

Nach der Begründung des Gesetzes zu § 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß Forderungen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt werden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungsverbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finanzierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großabnehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier Bonität seien. Aus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, daß diese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kann die zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abweichend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutigen Ausdruck finden (BGHZ 44, 192, 195; BGHZ 10, 391, 394). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) nicht zum Ausdruck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 Satz 1 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft; das war der 30. Juli 1994. Die gemäß Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HGB) und 7 (§ 293 Abs. 1 HGB) geänderten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen jedoch nach Art. 5 Satz 2 auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwirkende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu vermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten Anpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißt es: "Bezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit Geldforderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, können rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart wurden, nur dazu führen, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksam ist." Die Übergangsregelung in Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes für die §§ 267 und 293 Abs. 1 HGB und der Umstand, daß für § 354a HGB eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden ist, der Rechtsausschuß des Bundestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluß zu, daß der Gesetzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser Bestimmung zwar gesehen, eine rückwirkende Regelung aber bewußt unterlassen hat, weil es für die Vergangenheit bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach § 399 BGB verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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