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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 232 § 1 EGBGB – Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 232 § 1 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 232 § 1 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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