Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.10.2026 – VII ZA 8/26
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:141026BVIIZA8.26.0
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Restitutionsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag Gesamtrechtsnachfolger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese machte als Klägerin in einem Rechtsstreit gegenüber dem dortigen Beklagten Honoraransprüche für ein vertraglich vereinbartes Gutachten betreffend die Überprüfung der Abrechnung von Bankkonten und Darlehen geltend. Das Berufungsgericht wies die Zahlungsklage mit der Begründung ab, die Honorarvereinbarung, aus der die Klägerin ihre Vergütungsansprüche herleitete, sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig. Der erkennende Senat wies die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil mit Beschluss vom 5. Mai 2021 (VII ZR 165/20) zurück.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer "Nichtigkeits-/Restitutionsklage" gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 begehrt und zur Begründung für die erstrebte Wiederaufnahme ausgeführt, der Senat sei für eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geschäftsplanmäßig unzuständig gewesen. Dieser Antrag ist mit Beschluss des insoweit zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2026 (V ZA 7/26, juris) abgelehnt worden, weil eine allenfalls in Betracht kommende Nichtigkeitsbeschwerde entsprechend § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO des Antragstellers bereits unzulässig wäre und im Übrigen auch kein Nichtigkeitsgrund vorliege (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2026 - V ZA 7/26 Rn. 3 f., juris).
Mit Schreiben vom 3. Juli 2026 im Verfahren V ZA 7/26 hat der Antragsteller ausgeführt, zur Begründung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Wiederaufnahme ergänzend einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO geltend machen zu wollen, weil der Beklagte des Ausgangsrechtsstreits eine Straftat in Form eines Prozessbetrugs (§ 263 StGB) beziehungsweise einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) begangen habe, indem er dort verschwiegen beziehungsweise aktiv geleugnet habe, durch seinen Rechtsanwalt beraten worden zu sein, was - so meint der Antragssteller - für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz von Bedeutung sein müsse. Vortrag zu diesem angeblich strafbaren Verhalten des Beklagten sei bereits in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgt, weshalb sich der Prozessbetrug im Verfahren VII ZR 165/20 fortgesetzt habe.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Restitutionsbeschwerde ist abzulehnen.
a) Das Schreiben des Antragsstellers vom 3. Juli 2026, mit dem er erstmals einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO geltend machen will, ist dahin auszulegen, dass er die Beiordnung eines Notanwalts nunmehr auch für die beabsichtigte Einlegung einer Restitutionsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 (VII ZR 165/20) begehrt. Eine Zuständigkeit des V. Zivilsenats hierfür besteht nach den ausschließlich an die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen nach § 579 ZPO anknüpfenden Regelungen in A. VI. 3. b) i.V.m. B. VI. 2. a) aa) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht. Vielmehr ist der erkennende Senat nach § 78b Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über diesen weiteren Beiordnungsantrag berufen, soweit das Restitutionsverfahren nach dem Begehren des Antragstellers beim Bundesgerichtshof anhängig gemacht werden soll, dessen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde er durch die angeblich begangene Straftat beeinflusst sieht.
b) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Vorschriften über die Wiederaufnahme auf urteilsvertretende und verfahrensbeendende Beschlüsse analoge Anwendung finden, mithin auch auf einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist; an die Stelle der Klage tritt dann ein entsprechender Antrag (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178/25 Rn. 4 m.w.N., NJW 2025, 3228), der im Falle der Geltendmachung von Restitutionsgründen auch als Restitutionsbeschwerde bezeichnet wird. Die Beiordnung eines Notanwalts für einen solchen Antrag scheidet aber deshalb aus, weil das vom Antragsteller beim Bundesgerichtshof erstrebte Wiederaufnahmeverfahren ohne jede Erfolgsaussicht ist.
aa) Die Bestellung eines Notanwalts kommt - abgesehen von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 Rn. 6 m.w.N., BauR 2019, 861).
bb) Danach ist eine Restitutionsbeschwerde des Antragstellers aussichtslos.
(1) Die Restitutionsbeschwerde wäre unzulässig, weil die in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Ausschlussfrist verstrichen ist. Denn seit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Senats vom 5. Mai 2021 (VII ZR 165/20) am 17. Mai 2021 sind mehr als fünf Jahre vergangen. Nach Ablauf dieser Zeit ist ein Verfahren, das auf eine Wiederaufnahme wegen eines Grundes aus § 580 Nr. 4 ZPO abzielt, nicht mehr statthaft. Die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist keine Notfrist. Eine Verlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 9. November 1955 - IV ZA 104/55, BGHZ 19, 20, juris Rn. 3).
(2) Die Restitutionsbeschwerde wäre zudem deshalb unzulässig, weil es an der in § 581 ZPO als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme vorgesehenen Verurteilung des seinerzeitigen Beklagten wegen der nach Auffassung des Antragstellers begangenen Straftat fehlt. Wird ein Strafverfahren nicht durchgeführt, weil strafbare Handlungen nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden nicht vorliegen oder nicht nachzuweisen sind, ist ein Restitutionsverfahren nach § 581 Abs. 1 ZPO nicht zulässig, ohne dass die Zivilgerichte von sich aus prüfen können, ob die in Rede stehenden Straftaten tatsächlich begangen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1961 - VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; vgl. ferner Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 5. Aufl., § 581 Rn. 12). Wie der Antragsteller selbst mitteilt und sich aus der von ihm mit seinem Schreiben vom 3. Juli 2026 vorgelegten Nachricht der Staatsanwaltschaft B. vom 19. Juli 2024 ergibt, ist das gegen den damaligen Beklagten gerichtete Ermittlungsverfahren - erneut - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und damit von der weiteren Strafverfolgung mangels hinreichenden Tatverdachts abgesehen worden.
Es liegt auch kein Fall vor, in dem nach § 581 Abs. 1 Fall 2 ZPO von der Voraussetzung einer strafrechtlichen Verurteilung abgesehen werden könnte. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft B. ihre Verfahrenseinstellung auf die Rechtsauffassung gestützt haben sollte, die angeblich geleugnete beziehungsweise verschwiegene anwaltliche Beratung des damaligen Beklagten habe für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und damit für das Ergebnis des seinerzeitigen Zivilrechtsstreits keine Bedeutung gehabt, läge - anders als der Antragsteller zu meinen scheint - kein Sachverhalt im Sinne von § 581 Abs. 1 Fall 2 ZPO vor, in dem die Durchführung eines Strafverfahrens "aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis" nicht erfolgen kann. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Verständnis ihrer Einstellungsentscheidung hierdurch gleichwohl bindend zum Ausdruck gebracht, dass ihres Erachtens eine strafbare Handlung nicht vorlag und damit auch nicht nachweisbar ist.
(3) Ob das vom Antragsteller beabsichtigte, auf § 580 Nr. 4 ZPO gestützte Restitutionsverfahren ferner deshalb unzulässig wäre, weil der Bundesgerichtshof hierfür nicht zuständig wäre, wenn mit dem Vorbringen - jedenfalls auch - die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angegriffen werden, deshalb nach § 584 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO allein dieses zur Entscheidung über den geltend gemachten Restitutionsgrund berufen wäre und die Wiederaufnahme deshalb nur dort betrieben werden könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Juni 1973 - I ZR 25/72, BGHZ 61, 95; in Abgrenzung hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 1980 - V ZR 37/78, WM 1980, 1350, juris Rn. 6), bedarf hiernach keiner Entscheidung.
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