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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.10.2026 – AK 48/26

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:011026BAK48.26.0

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg übertragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat gegen den Angeklagten am 18. August 2025 Haftbefehl (1 BGs 1503/25) wegen des Vorwurfs erlassen, er habe an der Sprengung von drei Rohrleitungen der Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ in der Ostsee bei Bornholm im September 2022 mitgewirkt. Daraufhin ist der Angeklagte in Italien festgenommen und am 27. November 2025 nach Deutschland überstellt worden. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft.

Randnummer 2

Konkret wird dem Angeklagten mit dem Haftbefehl vom 18. August 2025 zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 8. bis zum 26. September 2022 in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) und in internationalen Gewässern der Ostsee nahe der dänischen Insel Bornholm gemeinschaftlich handelnd mit mindestens sechs weiteren Personen absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuches durch Störhandlungen eine Anlage, die der öffentlichen Versorgung mit Licht, Wärme und Kraft diente, ganz außer Tätigkeit gesetzt wurde, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt. Durch dieselbe Handlung habe er überdies gemeinschaftlich handelnd zum einen in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vorsätzlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und dadurch vorsätzlich eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, zum anderen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen rechtswidrig ein Bauwerk, welches fremdes Eigentum ist, teilweise zerstört. Der Haftbefehl nimmt den dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3, § 305 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB an.

Randnummer 3

Am 10. Dezember 2025 hat der Senat eine Haftbeschwerde des Angeklagten verworfen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - StB 60/25, juris). Mit Beschluss vom 10. Juni 2026 (AK 23/26) hat er die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Randnummer 4

Am 30. Juni 2026 hat der Generalbundesanwalt wegen des haftbefehlsgegenständlichen Tathandelns Anklage gegen den Angeklagten zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben. Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 2. September 2026 hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2025 unverändert aufrechterhalten und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt.

Randnummer 5

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus anzuordnen.

II.

Randnummer 6

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.

Randnummer 7

1. Der Angeklagte ist des ihm mit dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2025 zur Last gelegten Tathandelns weiterhin dringend verdächtig.

Randnummer 8

In rechtlicher Hinsicht ist auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Angeklagten jedenfalls wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in mehreren tateinheitlichen Fällen gemäß § 308 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 305 Abs. 1 StGB, wobei der Angeklagte mittäterschaftlich handelte (§ 25 Abs. 2 StGB). Hinzu tritt - über die rechtliche Würdigung des Haftbefehls hinausgehend - in weiterer Tateinheit eine hochwahrscheinliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen. Deutsche Strafgewalt ist gegeben. Die Anklage erstreckt sich auf diese Tatvorwürfe. Soweit der Haftbefehl auch auf den Tatverdacht einer weiteren tateinheitlichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen verfassungsfeindlicher Sabotage nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützt ist, hat der Generalbundesanwalt am 25. Juni 2026 eine Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO vorgenommen, so dass sich die Prüfung der Haftfortdauer auf eine solche weitere tateinheitliche mutmaßliche Strafbarkeit nicht bezieht.

Randnummer 9

Der Senat kann weiterhin offenlassen, ob - wie angeklagt - überdies der dringende Tatverdacht eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VStGB gegeben ist.

Randnummer 10

Hinsichtlich der Einzelheiten des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände, der vorgenannten rechtlichen Würdigung der maßgebenden Verdachtslage, der Reichweite deutscher Strafgewalt und der Strafgerichtsbarkeit des Bundes verweist der Senat auf seine Haftentscheidung vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25), deren Gründe unverändert fortgelten. Zudem nimmt er Bezug auf das in der Anklageschrift vom 25. Juni 2026 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2026.

Randnummer 11

2. Es liegt nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Aus den in der Haftentscheidung des Senats vom 10. Dezember 2025 sowie in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2026 dargelegten Gründen ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.

Randnummer 12

Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

Randnummer 13

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Der Umfang des Verfahrens und seine besonderen Schwierigkeiten haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

Randnummer 14

Insofern nimmt der Senat zunächst Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Haftfortdauerbeschluss vom 10. Juni 2026.

Randnummer 15

Auch seit diesem ist das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen am 25. Juni 2026 abgeschlossen und - wie dargelegt - am 30. Juni 2026 Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erhoben. Nachdem der Vorsitzende des dort mit der Sache befassten 3. Strafsenats (3 St 2/26) am selben Tag die Übersetzung und Zustellung der Anklageschrift verfügt hatte sowie am 20. Juli 2026 auf Antrag der Verteidigung die Erklärungsfrist des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum 21. August 2026 verlängert hatte, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. September 2026 die Anklage unter Erteilung rechtlicher Hinweise zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts eröffnet. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 14. Oktober 2026 vorgesehen; gegenwärtig sind 16 Hauptverhandlungstage bis Mitte Dezember 2026 terminiert. Mithin ist anzunehmen, dass dem Verfahren auch weiterhin in einer dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechenden Weise Fortgang gegeben wird.

Randnummer 16

4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11 VStGB

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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