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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 305 StGB – Zerstörung von Bauwerken

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 305 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 305 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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