Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 StR 786/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280726B2STR786.25.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. August 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt und die in der Vorverurteilung getroffene Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Kompensationsentscheidung aufrechterhalten. Von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren hat es abgesehen.
Dagegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das auf Anordnung des Vorsitzenden, die schriftlichen Urteilsgründe dem Verteidiger mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen, gefertigte Anschreiben hat die Geschäftsstelle nach der Anrede in der Grußformel an den Verteidiger persönlich gerichtet und darin das von ihm verwendete und um sein Namenskürzel ergänzte Aktenzeichen angegeben. In das Adressfeld der Sendung hat sie dagegen nur die Berufsausübungsgesellschaft (§§ 59b ff. BRAO), eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, aufgenommen, in der der Verteidiger tätig ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist das Urteil am 17. Oktober 2025 durch Einlegen in den zu deren Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit bei dem Landgericht am 19. November 2025 formgerecht (§ 32a Abs. 3 Satz 1, § 32d Satz 2 Nr. 2 StPO) eingegangenem Schreiben hat der Verteidiger die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig; entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Ihr Lauf ist nicht vor dem 20. Oktober 2025 in Gang gesetzt worden, weil die beglaubigte Urteilsabschrift dem Verteidiger frühestens an diesem Tag tatsächlich zugegangen ist. Der Eingang der Revisionsbegründung am 19. November 2025 wahrte die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.
a) Das Urteil ist nicht bereits durch Einlegung in den Briefkasten der Berufsausübungsgesellschaft am 17. Oktober 2025 gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO wirksam zugestellt worden. Die Zustellung war an die Berufsausübungsgesellschaft gerichtet und damit, unbeschadet des Verstoßes gegen die Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (vgl. dazu Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 36 Rn. 8; LR/Claus, StPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 34; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 36 Rn. 12; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 36 Rn. 5; jew. mwN), schon deshalb unwirksam, weil die Berufsausübungsgesellschaft nicht zum Empfang berechtigt war.
aa) Die Berufsausübungsgesellschaft war Zustelladressatin, weil nur sie im Adressfeld des Anschreibens als Adressatin der Sendung benannt war. Die im Schreiben selbst enthaltene persönliche Anrede des Pflichtverteidigers und die Angabe des Aktenzeichens mit Namenskürzel sind für die Bestimmung des Zustell-adressaten ohne Bedeutung (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 311 SsRs 126/11, StraFo 2011, 502, 504). Wer Zustelladressat ist, bestimmt sich aus der Sicht desjenigen, der die Zustellung zu bewirken hat. Dies war nach der hier gewählten Zustellart der Postzusteller, dem hierzu nur das Adressfeld des Anschreibens zur Verfügung stand.
bb) Die Zustellung an die Berufsausübungsgesellschaft war unwirksam. An einen anderen als denjenigen, dem das zuzustellende Schriftstück bekannt zu geben ist, darf nur zugestellt werden, soweit das Gesetz eine Empfangsberechtigung des Dritten bestimmt. Dies war in Bezug auf die Berufsausübungsgesellschaft nicht der Fall. Sie war weder gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Angeklagten (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 170, 171 ZPO; zur Zustellungsbevollmächtigung juristischer Personen im Strafprozess vgl. im Übrigen OLG Dresden, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 1 Ws 214/14, StV 2016, 219, 220; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 127a Rn. 7; SK-StPO/Wesslau/Singelnstein, 5. Aufl., § 37 Rn. 6; SSW-StPO/Gronke, 6. Aufl., § 37 Rn. 44; Mayer, NStZ 2016, 76, 78) noch lagen die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO vor, weil die Berufsausübungsgesellschaft nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 StPO gewählt oder bestellt war oder auch nur hätte bestellt werden können (§ 59l Abs. 3 BRAO).
Entsprechend sind in der ganz überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung Zustellungen, deren Zustelladressat anstelle des Verteidigers aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Anwaltsgemeinschaften waren, zu Recht als unwirksam angesehen worden, weil sie von der gesetzlichen Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO bzw. § 51 Abs. 3 OWiG nicht mehr gedeckt sind (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Februar 2009 - Ss (OWi) 15/09, Rn. 11 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 311 SsRs 126/11, StraFo 2011, 502, 504 mwN; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 1 OWi 1 Ss Bs 9/15, NStZ-RR 2016, 183, 184; AG Jena, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 560 Js 205009/04 - 1 OWi, ZfS 2005, 313 f.; AG Bayreuth, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 8 OWi 149 Js 11149/05, ZfS 2006, 174; AG Stadthagen, Beschluss vom 13. August 2008 - 11 OWi 507 Js 4839/08 (236/08), ZfS 2008, 642; AG Lippstadt, Urteil vom 20. August 2008 - 9 OWi - 361 Js 422/08 OWi - 151/08, ZfS 2008, 643; AG Marburg, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 56 OWi 1/12, DAR 2012, 404; BeckOK-StPO/Larcher, 60. Ed., § 37 Rn. 26; Krenberger/Krumm, OWiG, 9. Aufl., § 51 Rn. 22). Soweit solche Zustellungen vereinzelt (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 1979 - 2 Ss OWi 1886/79, MDR 1980, 513 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 4b Ss 431/01, ZfS 2002, 252, 253; OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2003 - Ss 169/03, VRS 105, 207, 211 f. (2003); OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2012 - III-3 RBs 386/11, NStZ-RR 2013, 23) als wirksam angesehen worden sind, beruhte dies auf einer im Hinblick auf § 145a Abs. 1 StPO unzulässigen Gleichsetzung von Anwaltsgemeinschaft und Verteidiger.
b) Der Zustellungsmangel ist zwar gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang beim Verteidiger geheilt worden, weil sich der Zustellungswille des Gerichts von Anfang an auf ihn bezog (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294, 305 Rn. 37, und vom 21. April 2026 - X ZR 8/25, GRUR 2026, 1123, 1124 Rn. 20). Ein tatsächlicher Zugang ist aber frühestens am 20. Oktober 2025 feststellbar, weil davon auszugehen ist, dass die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten am 17. Oktober 2025 - einem Freitag - erst nach Geschäftsschluss der Berufsausübungsgesellschaft erfolgte.
2. Die Revision ist indes offensichtlich unbegründet. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einer Entscheidung des Senats auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift die Verwerfung der Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO beantragt hat. In dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, Rn. 10; vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23, und vom 24. Oktober 2023 - 4 StR 324/23, Rn. 3).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
Menges | | Appl | | Zeng
| Grube | | Schmidt |
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