An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 171 ZPO – Zustellung an Bevollmächtigte
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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