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Rechtsprechung · OLG Naumburg

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2013 – 1 Ws 666/13

Haftbefehlserlass wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin: Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten; Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei Ladung des Angeklagten über seinen Pflichtverteidiger
Spruchkörper
1. Strafsenat
Normenkette
§ 37 StPO, § 145a Abs 2 S 1 StPO, § 230 Abs 2 StPO, § 171 S 2 ZPO

Orientierungssatz

1. Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO setzt stets und zwingend eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin voraus.(Rn.7)

2. Im Fall der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung über seinen Pflichtverteidiger ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde gemäß §§ 171 Satz 2 ZPO, 145a Abs 2 Satz 1 StPO Voraussetzung der Wirksamkeit der Ladungszustellung. Zur Bewirkung oder Fingierung einer Bevollmächtigung für Ladungszustellungen reicht es nicht aus, dass sich der Pflichtverteidiger "unwiderruflich zum Zustellungsbevollmächtigten" des Angeklagten erklärt.(Rn.9)

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. September 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Landgericht Magdeburg hat am 25. September 2013 (22 KLs 839 Js 80256/12) gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO angeordnet, weil er zum Hauptverhandlungstermin am 23. September 2013 unentschuldigt nicht erschienen war. Der Angeklagte wurde in anderer Sache am 06. Oktober 2013 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Halle (Saale) vom 07. Oktober 2013 (340 BRs 13/13) in Sicherungshaft. Für den am 15. Oktober 2013 verkündeten vorliegenden Haftbefehl ist Überhaft notiert.

Randnummer 2

Der nicht näher begründeten Beschwerde des Angeklagten vom 15. Oktober 2013 hat die Strafkammer auf die mündliche Anhörung des Angeklagten vom 23. Oktober 2013 mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 3

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 05. November 2013 (108 Ws 550/13) beantragt, den Haftbefehl des Landgerichts Magdeburg aufzuheben.

II.

Randnummer 4

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, weil eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 23. September 2013 nicht vorlag.

Randnummer 5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 05. November 2013 hierzu ausgeführt:

Randnummer 6

"Der Angeklagte ist zum landgerichtlichen Hauptverhandlungstermin am 23.09.2013 nicht erschienen und hat sein Ausbleiben bis dahin auch nicht entschuldigt. Daraufhin erließ das Landgericht einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn. Der Angeklagte hat anschließend weder im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vor dem Amtsgericht Merseburg am 15.10.2013 (Bd. VI Bl. 18 f. d. A.) noch bei seiner Anhörung vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts Magdeburg am 23.10.2013 (Bd. VI Bl. 41 f. d. A.) Entschuldigungsgründe vorgebracht, sodass der Haftbefehl gegen ihn scheinbar zu Recht ergangen ist.

Randnummer 7

Allerdings setzt ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO stets und zwingend voraus, dass der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen war (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 230 Rn. 18 m. w. N.).

Randnummer 8

Dies ist hier - entgegen den Ausführungen des Landgerichts Magdeburg (S. 3 d. Haftbefehls) - nicht der Fall.

Randnummer 9

Der Angeklagte war zum Hauptverhandlungstermin über seinen damaligen Pflichtverteidiger geladen worden (Bd. V Bl. 117 d. A.). Dieser hatte sich selbst "unwiderruflich zum Zustellungsbevollmächtigten" des Angeklagten erklärt (Bd. V Bl. 97 d. A.).

Randnummer 10

Die Zustellung einer Ladung in Strafsachen an zustellungsbevollmächtigte Verteidiger richtet sich - im Falle einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht - nach § 171 ZPO (vgl. § 37 Abs. 1 StPO) und - im Falle der gesetzlichen Zustellungsvollmacht - nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO. Beide genannten Vorschriften verlangen für die Wirksamkeit der Zustellung einer Ladung die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde (§ 171 Satz 2 ZPO; § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die letztgenannte Vorschrift gilt sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1999, 334 f.; StV 1982, 460; OLG Düsseldorf StV 1982, 127 f.).

Randnummer 11

Eine Vollmachtsurkunde liegt hier nicht vor (vgl. Bd. V Bl. 97 d. A.). Dies hat zur Folge, dass eine Ladung des Angeklagten über den Pflichtverteidiger nicht in Betracht kommt und wirkungslos ist (Meyer-Goßner, a. a. O., § 145a Rn. 12 m. w. N.).

Randnummer 12

Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten hat sich nicht selbst zum Zustellungsbevollmächtigten (für Ladungen) erklären können. Die Machtfülle der eigenen, einseitigen Erklärung (Zustellungsbevollmächtigter zu sein) reicht insoweit nicht aus, eine Bevollmächtigung für Ladungszustellungen zu bewirken oder zu fingieren.

Randnummer 13

In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten ist der Haftbefehl gegen ihn aufzuheben."

Randnummer 14

Dem schließt sich der Senat an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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