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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2026 – 206 StRR 210/26

Revisionserfolg, Berufungsbeschränkung, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung, Verfahrenshindernis, Einziehung von Wertersatz, Gesamtstrafenbildung
Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Februar 2026 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen

III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Revision erzielt im Strafausspruch einen zumindest vorläufigen Erfolg, erweist sich im Übrigen aber als unbegründet.

Randnummer 2

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die revisionsgerichtliche Prüfung durch das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler gemäß § 337 StPO aufgedeckt.

Randnummer 3

Der Senat hatte ungeachtet der von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung ihrer Berufungen gegen das Ersturteil sowie der Revision jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch über den Schuldspruch unter folgenden Gesichtspunkten zu befinden: Es war von Amts wegen zu prüfen, ob die Annahme des Landgerichts, der Schuldspruch sei infolge wirksamer Berufungsbeschränkung gemäß § 318 StPO rechtskräftig geworden, zutreffend war (dazu nachfolgend a.), und ob dem Schuldspruch, gegebenenfalls in Teilen, ein Verfahrenshindernis (hier: Verfolgungsverjährung) entgegensteht (dazu zu b.)

Randnummer 4

a) Die Beschränkung der Berufung der Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam.

Randnummer 5

Die Angeklagte hat die Beschränkung im Termin zur Berufungshauptverhandlung vom 12. Juni 2026 formal wirksam erklärt. Das Revisionsgericht hatte von Amts wegen (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4) deren materielle Wirksamkeit zu überprüfen, anhand der von der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2026, S. 5, zutreffend aufgezeigten Maßstäbe. Die Beschränkung erweist sich aus den zutreffenden Gründen des Vorlageschreibens als wirksam.

Randnummer 6

b) Hinsichtlich keiner der zur Aburteilung gelangten Taten ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 StGB eingetreten.

Randnummer 7

aa) Die Revision der Angeklagten richtet sich allein gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils. Damit steht zwar in Widerspruch, dass bezüglich einzelner Taten die Verfolgungsverjährung nicht rechtzeitig gemäß § 78c Abs. 4 StGB unterbrochen worden sei, denn dieser Einwand betrifft den Schuldspruch. Im Falle (teilweiser) eingetretener Verfolgungsverjährung wäre das Verfahren insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch das angegriffene Urteil einzustellen gewesen.

Randnummer 8

bb) Ein etwaiger Verjährungseintritt ist jedoch von Amts wegen ohne Berücksichtigung der erklärten Rechtsmittelbeschränkung zu prüfen. Der erhobene Einwand greift nicht durch. Auf die hierzu abgegebene ausführliche und zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (S. 2 bis 5 des Vorlageschreibens) nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

Randnummer 9

(1) Der Revision ist zunächst einzuräumen, dass die Urteilsgründe zur Frage der Verfolgungsverjährung unter erheblichen Darstellungsdefiziten leiden. Sie enthalten weder Tatsachenfeststellungen zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen noch nachvollziehbare rechtliche Erwägungen. Sie beschränken sich auf die bloße Behauptung, das Verfahren habe sich „von Anfang an“ gegen die Angeklagte persönlich gerichtet (UA S. 18).

Randnummer 10

(2) Die Prüfung von Verfahrenshindernissen durch das Revisionsgericht erfolgt im Freibeweisverfahren (Schmitt/Köhler a.a.O. Einl. Rn. 152) unter Heranziehung des Akteninhalts. Zu den für die Bestimmung der jeweiligen Tatzeiten, Tatbeendigungen und dem damit einhergehenden jeweiligen Beginn der Verfolgungsverjährung (zu den maßgeblichen Anknüpfungspunkten vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011, 1 StR 640/10, BeckRS 2011, 4341) erfüllen die infolge der Berufungsbeschränkung bindend gewordenen Feststellungen des Erstgerichts die Mindestanforderungen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen. Auf die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigten für die Beurteilung der Verjährung erheblichen Zeitpunkte wird Bezug genommen (Vorlageschreiben S. 3); der früheste Beginn der Verjährungsfrist ist demnach auf den 10. Dezember 2014 (Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 2013) zu datieren.

Randnummer 11

cc) Die Verjährungsfrist von jeweils fünf Jahren (§ 370 Abs. 1 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wurde hinsichtlich aller Taten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB durch mehrere Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2019 unterbrochen.

Randnummer 12

(1) Der Beschluss mit dem Geschäftszeichen 27 Gs 3054/19 richtete sich seinem Wortlaut nach gegen die Angeklagte persönlich und „zugleich als faktische Geschäftsführerin der Firma I. UG und (… einer weiteren UG, hier nicht mehr relevant). Als Tatvorwürfe waren Einkommensteuerhinterziehungen 2012 bis 2016, deren Versuch 2017, Gewerbesteuerhinterziehung 2012 bis 2016, deren Versuch 2017, Umsatzsteuerhinterziehung 2013-2017 und für I bis III/2018, und zwar „jeweils zu eigenen Gunsten“ angeführt.

Randnummer 13

(2) Entgegen der Auffassung der Revision erfasste die verjährungsunterbrechende Wirkung auch die gegenständlichen Taten als faktische Geschäftsführerin sowohl der ausdrücklich bezeichneten „I. UG“ als auch der „A. C. UG“, die in dem bezeichneten Beschluss und in weiteren Beschlüssen (betreffend weitere Durchsuchungsobjekte) vom selben Tag nicht namentlich genannt ist. Es handelt sich auch insoweit um prozessuale Taten, die vom genannten Beschluss bereits erfasst sind.

Randnummer 14

(i) In persönlicher Hinsicht erstreckte sich die Unterbrechungswirkung demnach zunächst zweifelsfrei auf die Angeklagte persönlich (zu dem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017, 1 StR 279/17, juris Rn. 13).

Randnummer 15

(ii) Für die Bestimmung ihrer sachlichen Reichweite ist vom Begriff der prozessualen Tat auszugehen. Vom Wortlaut des Beschlusses sind sowohl sämtliche Tatzeiträume als auch sämtliche Steuerarten umfasst, die dem gegenständlichen Schuldspruch zugrunde liegen. Sind, wie hier, mehrere prozessuale Taten Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bzw. der verjährungsunterbrechenden Maßnahme, ist für deren Bestimmung auch der (erkennbare) Verfolgungswille maßgeblich. Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung eines Durchsuchungsbeschlusses auch auf darin nicht namentlich genannte Taten, es sei denn, der Verfolgungswille ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt. Zur Auslegung kann neben dem Wortlaut des Beschlusses auch der Akteninhalt ergänzend herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2023, 5 StR 405/22, juris; Beschluss vom 5. April 2000, 5 StR 226/99, juris; s. auch MüKoStGB/Wulf, 4. Aufl. 2023, AO § 376 Rn. 66).

Randnummer 16

Nach diesen Maßstäben waren von dem Durchsuchungsbeschluss auch die Taten der Angeklagte als faktisch Verantwortliche der „A. C. UG“ umfasst, die zum persönlichen steuerlichen Vorteil führten. In den Beschlussgründen selbst ist ausgeführt, dass die Angeklagte sich (im maßgeblichen Zeitraum) „mehrerer Firmen bedient“ hat, „hinter denen sie letztlich selber stand und um dies zu verbergen nach außen hin Treuhänder einsetzte“ (Beschluss S. 2, EA I Bl. 227). Gleiches ist auch im Ermittlungsbericht der Finanzfahndung vom 1. April 2019, auf deren Grundlage die Durchsuchungsbeschlüsse beantragt und erlassen wurden, niedergelegt (EA I Bl. 219). Das Ermittlungsverfahren war damit ohne weiteres auf jegliche Handlungen der Angeklagten im konkret benannten Zeitraum einschließlich der faktischen Tätigkeiten für Gesellschaften, auch soweit sie noch nicht konkret benannt werden konnten, derer sie sich zur Verschleierung ihrer persönlichen Einkünfte bediente, bezogen. Eine Beschränkung des Verfolgungswillens auf die im Beschlussrubrum genannten Gesellschaften ist auszuschließen.

Randnummer 17

Der Durchsuchungsbeschluss vom 21. Mai 2019 hat damit die Unterbrechung der Verjährungsfrist hinsichtlich aller noch gegenständlicher Taten bewirkt. Auf den von der Generalstaatsanwaltschaft aufgezeigten weiteren Verlauf der Fristen und weitere Unterbrechungshandlungen (Stellungnahme S. 3 f.) wird Bezug genommen.

Randnummer 18

2. Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch wegen durchgreifender Begründungsmängel auch unter Berücksichtigung des insoweit beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs keinen Bestand haben.

Randnummer 19

a) Die Strafzumessung ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet ist, und der vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom Urteil vom 6. Juli 2017, 4 StR 415/16, NStZ 2018, 29, 30). Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht aber gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist dabei aber weder vorgeschrieben noch möglich (BGH, a.a.O. sowie Urteil vom 16. Dezember 2024, 6 StR 335/23, juris Rn. 33; Beschluss vom 20. Juli 2022, 5 StR 29/22, juris Rn. 16). Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet. Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn das Tatgericht erkennbar einen maßgeblichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht oder falsch bewertet hat. Dabei ist es im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. BGH a.a.O., Urteil vom 16. Dezember 2024, juris Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch Schmitt/Köhler a.a.O., § 337 Rn. 34 f.).

Randnummer 20

b) Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Urteilsgründe zur Bestimmung der Einzelstrafen als durchgreifend lückenhaft.

Randnummer 21

aa) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Revision zunächst, dass das Landgericht die Einzelstrafen nach der jeweiligen Schadenshöhe kategorisiert hat. Auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird insoweit Bezug genommen (Vorlageschrift S. 6).

Randnummer 22

bb) Soweit das Landgericht hinsichtlich der zugunsten der Angeklagten gewürdigten zeitlichen Komponente – lediglich – floskelhaft gewürdigt hat, die Taten liegen bereits „längere Zeit zurück“, ohne den Zeitraum auch nur im Ansatz zu benennen, besorgt der Senat zum einen, dass sich das Gericht nicht hinreichend vor Augen geführt hat, dass die Tatbeendigung einzelner Taten sehr erheblich, nämlich teilweise mehr als zehn Jahre zurück lag. Es kann indes offenbleiben, ob bereits dieses Defizit den Bestand der Einzelstrafen gefährden würde, denn jedenfalls hat das Landgericht nicht wie erforderlich zusätzlich die erhebliche Dauer des Verfahrens in seine Erwägungen einbezogen. Es hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – ebenso wie derjenigen des Senats – sowohl der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung als auch eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2022, 2 StR 541/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2026, 2 StR 92/26, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 12. Juni 2025, 206 StRR 179/25, BeckRS 2025, 13145 Rn. 17).

Randnummer 23

Im Hinblick darauf, dass die Verfahrensdauer vorliegend sehr erheblich ist, nämlich von der Bekanntgabe des Verfahrens an die Angeklagte (durch Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse) im Mai 2019 bis zum Berufungsurteil am 12. Februar 2026 nahezu sieben Jahre betrug, kann der Senat jedenfalls nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es dies bedacht, mildere Strafen verhängt hätte.

Randnummer 24

cc) Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Strafzumessung ferner auch insoweit lückenhaft, als das Landgericht zu Lasten der Angeklagten deren „erhebliche kriminelle Energie“ gewertet hat (UA S. 19), ohne darzulegen, welche Umstände der Tatbegehung es insoweit für maßgeblich erachtet hat. Eine eigene Wertung ist dem Senat anhand der eher knappen Feststellungen nicht möglich, ein Blick in die Verfahrensakten ist ihm insoweit verwehrt. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht insoweit allein die Begehung der Vielzahl von Einzeltaten in den Blick genommen und dabei übersehen haben könnte, dass sich aus der Begehung gleichförmiger Taten in Serie auch eine Verminderung des Schuldgehalts ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016, 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368).

Randnummer 25

Die verhängten Einzelstrafen unterliegen daher mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung, § 353 StPO.

Randnummer 26

c) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht zwar ohnehin den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat sieht sich aber, auch im Hinblick auf das weitere Verfahren, zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

Randnummer 27

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe handelt es sich um einen eigenständigen und zu begründenden Strafzumessungsakt. Er hat sich an gesamtstrafenspezifischen Kriterien zu orientieren. Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019, 1 StR 415/19, BeckRS 2019, 32991 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die formelhafte Begründung des Berufungsurteils nicht gerecht. Eine Erörterung des zeitlichen und gegebenenfalls auch situativen Zusammenhangs der Einzeltaten, hier insbesondere auch hinsichtlich der gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen, lässt es gänzlich vermissen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit habe, diese Umstände angemessen zu würdigen.

Randnummer 28

3. Der Angriff der Revision gegen die getroffenen Einziehungsentscheidungen bleibt hingegen ohne Erfolg.

Randnummer 29

a) Hinsichtlich der aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2021 aufrechterhaltenen Einziehungsanordnung ergibt sich das schon daraus, dass sowohl die Anordnung als auch die Höhe des Betrages rechtskräftig feststehen und das Landgericht zu einer Änderung nicht befugt war. Dafür, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung entfallen sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019, 1 StR 26/19, BeckRS 2019, 8405), ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Randnummer 30

b) Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz durch das Berufungsgericht – der Höhe nach der Betrag der hinterzogenen Einkommensteuer – kann sich auf §§ 73, 73c StGB stützen. Zum Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB gehören auch die durch Nichtzahlung von hinterzogenen Steuern ersparten Aufwendungen (BGH, Urteil vom 8. März 2022, 1 StR 360/21, juris). Von der der Angeklagten nach Vortrag der Revision gewährten Restschuldbefreiung sind deliktische Verbindlichkeiten nicht umfasst. Auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (S. 7) wird Bezug genommen.

III.

Randnummer 31

Auf die Revision der Angeklagten hin ist daher das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen, (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) aufzuheben, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist, § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 32

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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