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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 12.08.2026 – 204 StObWs 393/26 e

Brief- und Postgeheimnis, Schriftverkehrsüberwachung, Strafvollzug, Amtshaftungsprozess, Ermessensentscheidung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Feststellungsinteresse
Spruchkörper
4. Strafsenat
Normenkette
Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 32 Absätze 1, 2 und 3 BayStVollzG

Leitsatz

1. Bei einem für ein Zivilverfahren beauftragten Rechtsanwalt handelt es sich nicht um einen Verteidiger im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG.

2. Die Entscheidung, ob der Schriftverkehr zwischen dem Strafgefangenen und seinem Bevollmächtigten zu überwachen ist, unterfällt allein Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG.

3. Voraussetzung einer Überwachung des Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist regelmäßig, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe vorliegen.

4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils betroffenen Gefangenen festgestellt werden; auch anstaltsbezogene Gründe, wie z. B. ein besonderes Sicherheitsbedürfnis der Anstalt, können eine generelle Postkontrolle rechtfertigen.

5. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen. Relevant ist deshalb im Falle eines vom Strafgefangenen geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs, ob dem Amtshaftungsprozess, in dem der Antragsteller von einem beauftragten Rechtsanwalt vertreten wird, ein Geschehen zugrunde liegt, das allein in die Sphäre der Justizvollzugsanstalt fiel, in der derzeit seine Strafe vollzogen wird, und ob dieser Umstand der Justizvollzugsanstalt zum Zeitpunkt der Briefkontrolle bekannt war.

Tenor

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 27. Februar 2026 mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt X.

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 15.12.2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung, dass die bewusste Öffnung eines Schreibens seines eingetragenen Rechtsanwalts X., die am 11.12.2025 durch die Poststelle vorgenommen wurde, rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte er aus, dass er am 11.12.2025 im Abteilungsbüro ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt X. erhalten habe. Dies sei ihm nunmehr zum wiederholten Male geöffnet übergeben worden. Dieses Vorgehen verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 10 GG. Aufgrund des anhängigen Amtshaftungsprozesses bestehe vorrangig Vertrauensschutz. Letztlich läge auch Wiederholungsgefahr vor.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 09.01.2026 nahm die Justizvollzugsanstalt X. zu diesem Antrag Stellung. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Bei dem absendenden Rechtsanwalt würde es sich nicht um einen Verteidiger handeln. Insoweit werde auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen XX StVK …/XX Bezug genommen. In diesem Verfahren wende sich der Antragsteller gegen eine am XX.XX…. eingegangene Briefsendung der besagten Kanzlei, die keinen entsprechenden „Verteidigervermerk“ enthalten habe. Aufgrund der Nichtkennzeichnung der Post als Verteidigerpost sei umgehend mit der Kanzlei telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Durch die Sekretärin der Kanzlei sei sodann mitgeteilt worden, dass es sich bei der Zusendung nicht um Verteidigerpost handele, sondern um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Im vorliegenden Verfahren handele es sich erneut um ein Schreiben der besagten Kanzlei, das ebenfalls nicht mit einem Verteidigervermerk gekennzeichnet gewesen sei.

Randnummer 4

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Er nahm mit Schreiben vom 27.01.2026 und vom 06.02.2026 ergänzend zum Verfahren Stellung. Er ist der Ansicht, die Justizvollzugsanstalt X. habe das Schreiben vom 11.12.2025 auch dann nicht öffnen dürfen, wenn der entsprechende Verteidigervermerk gefehlt habe. Es stelle einen Verstoß gegen seine Rechte dar, wenn die Antragsgegnerin von einem Rechtsanwaltsschreiben Kenntnis erlangen könne, dem ein laufendes zivilrechtliches Verfahren, wie hier das Verfahren beim LG A., Az.:X O …/XX, zugrunde liege. Er habe zudem nunmehr erneut Post von seinem Rechtsanwalt erhalten, die verschlossen gewesen sei und eine rote handschriftliche Aufschrift „eingetragener Verteidiger“ enthalten habe, die von der Poststelle angebracht worden sei.

Randnummer 5

Mit Verfügung der Strafvollstreckungskammer vom 19.02.2026 wurde der Antragsteller um ergänzenden Sachvortrag ersucht.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 24.02.2026 nahm der Antragsteller nochmals ergänzend Stellung. Der streitgegenständliche Rechtsanwaltsbrief vom 11.12.2025 sei nicht mit einem „Vermerk“ versehen gewesen. Derzeit werde jedoch auf jede Postsendung seiner Rechtsanwälte durch die Poststelle der Hinweis „eingetragener Verteidiger“ auf dem Umschlag angebracht.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 27.02.2026 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar ein Feststellungsinteresse vorliege. Jedoch sei der Antrag unbegründet, weil kein rechtswidriges Handeln der Justizvollzugsanstalt vorgelegen habe, da der verfahrensgegenständliche Brief nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet gewesen wäre.

Randnummer 8

Am 08.05.2026 hat der Strafgefangene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt und gegen den ihm am 02.03.2026 zugestellten Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 27.02.2026 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts erhebt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung nach seinem Antrag, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Regensburg zur erneuten Entscheidung beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass relevante Zeugen nicht angehört worden seien. Nicht beachtet worden sei, dass er sich in einem Amtshaftungsprozess gegen eine andere Anstalt befinde.

Randnummer 9

Der Generalstaatsanwalt in München beantragt mit Schreiben vom 21.05.2026, die Rechtsbeschwerde, nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 10

Eine Stellungnahme hierzu erfolgte seitens des Strafgefangenen nicht mehr.

II.

Randnummer 11

Dem Strafgefangenen war gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 44 S. 1, § 45, § 46 Abs. 1 StPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, da er die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wegen der ihm nicht zurechenbaren Verzögerungen des angeforderten Urkundsbeamten unverschuldet versäumt hat. Der zuständige Rechtspfleger hat insoweit bestätigt, dass es ihm aus dienstlichen Gründen, trotz rechtzeitiger Anforderung seitens des Strafgefangenen mit Schreiben vom 23.03.2026, welches am 23.03.2026 beim Amtsgericht Straubing einging, nicht möglich war, die Rechtsbeschwerde rechtzeitig aufzunehmen, sondern dies erst am 08.05.2026 erfolgen konnte. Die versäumte Handlung wurde rechtzeitig nachgeholt.

III.

Randnummer 12

Die gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 116 Abs. 1 und 2, 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen hat vorläufigen Erfolg und führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 S. 1 und 3 StVollzG).

Randnummer 13

Der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Öffnung und Kontrolle eines Schreibens des Rechtsanwalts X. am 11.12.2025 zu Grunde. Es handelt sich dabei um einen zulässigen primären Feststellungsantrag (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 10.09.2024 – 204 StObWs 371/24 –, juris Rn. 9 – 19).

Randnummer 14

In der Sache ist die Rechtsbeschwerde begründet, weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 27.02.2026 an einem relevanten Aufklärungsmangel leidet.

Randnummer 15

a) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass vorliegend ein Fall des unüberwachten Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BayStVollzG nicht vorliegt.

Randnummer 16

Zu Recht geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass die Privilegierung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG nur für Verteidiger und nicht für Rechtsanwälte im Allgemeinen gilt. Der Begriff des Verteidigers umfasst zwar neben der Strafverteidigung (§§ 138 Abs. 1 und 2, 141 ff. StPO) auch die Vertretung in Strafvollstreckungs-, Wiederaufnahme-, Gnaden- und Strafvollzugssachen, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG oder §§ 23 ff. EGGVG (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth BayStVollzG Art. 29 Rn. 1). Bei einem – wie hier – für ein Zivilverfahren beauftragten Rechtsanwalt handelt es sich aber nicht um einen Verteidiger im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG.

Randnummer 17

b) Die Entscheidung, ob der Schriftverkehr zwischen dem Strafgefangenen und seinem Bevollmächtigten im vorliegenden Fall zu überwachen ist, unterfällt damit allein Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG. Nach dieser Vorschrift hat die Vollzugsbehörde ein Ermessen, bezogen auf die Frage, ob sie einen bestimmten Schriftwechsel überwacht oder nicht.

Randnummer 18

aa) Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG lässt die Überwachung des Schriftwechsels des Gefangenen mit Dritten, sofern nicht die Ausnahmefälle des Art. 32 Abs. 1 und 2 BayStVollzG vorliegen, ohne Anwesenheit des Gefangenen zu, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Überwachung bedeutet die optische Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Sichtkontrolle) und die Wahrnehmung des Inhalts (Textkontrolle) (vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth BayStVollzG Art. 32 Rn. 2).

Randnummer 19

bb) Hierbei handelt es sich um eine gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige gesetzliche Einschränkung des grundrechtlich geschützten Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG hinsichtlich des gesamten Schriftverkehrs des Gefangenen (vgl. zu § 29 Abs. 3 StVollzG BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 –, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 12). Die Norm muss allerdings ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 –, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 4). Voraussetzung einer Überwachung des Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist somit regelmäßig, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe vorliegen (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth BayStVollzG Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Arloth/Krä/Arloth StVollzG § 29 Rn. 4; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/ Baier/Laubenthal/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 71).

Randnummer 20

cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils betroffenen Gefangenen festgestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 –, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 5). Denn wenn zum Schutz gewichtiger Belange, die Eingriffe in ein Grundrecht rechtfertigen können, Einschränkungen auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung nicht geeignet sind, kann auch eine regelhafte Einschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 –, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 6). Deshalb können auch anstaltsbezogene Gründe, wie z. B. ein besonderes Sicherheitsbedürfnis der Anstalt, eine generelle Postkontrolle rechtfertigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.10.2003 – 2 BvR 345/03 –, BVerfGK 2, 78, juris Rn. 7; Senat, Beschlüsse vom 28.07.2023 – 204 StObWs 84/23 –, juris Rn. 25, und vom 31.08.2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.1978 – 3 Ws 653/77 StVollz –, NJW 1979, 2525; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.1981 – 7 Vollz (Ws) 49/81 –, NStZ 1981, 368; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.01.1991 – 3 Vollz (Ws) 60/90 –, ZfStrVo 1991, 185; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2003 – 1 Ws 210/03 –, NStZ 2004, 517; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 Vollz (Ws) 481/06 –, juris Rn. 13 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 – III-1 Vollz (Ws) 337/13 –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 276/18 –, juris Rn. 17 f.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth BayStVollzG Art. 32 Rn. 4; Arloth/Krä/Arloth StVollzG § 29 Rn. 4; offen gelassen von Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 9. Kap., Abschn. C Rn. 25; ablehnend Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 71; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, Teil II LandesR § 33 Rn. 6).

Randnummer 21

dd) Indes sind bei jeder zu treffenden Ermessensentscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, die vorliegend dazu führen könnten, dass ohne Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt der Vertrauensschutz des Strafgefangenen bezogen auf seinen Schriftwechsel mit seinem Bevollmächtigten in einem anhängigen Amtshaftungsprozess dem allgemeinen Sicherheitsgedanken vorgeht (KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2010 – 2 Ws 423/10 –, nicht veröffentlicht).

Randnummer 22

In einem Fall, in dem der Strafgefangene einen Amtshaftungsprozess gegen das Land führt, in dem die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird, dem ein Geschehen zu Grunde liegt, das allein in der Sphäre der Vollzugsanstalt liegt, in der die Haftstrafe gegen ihn gerade vollstreckt wird, ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz –, juris Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2010 – 2 Ws 423/10 –, nicht veröffentlicht).

Randnummer 23

Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob dem Amtshaftungsprozess, in dem der Antragsteller von Rechtsanwalt X. vertreten wird, ein Geschehen zugrunde liegt, das allein in die Sphäre der Justizvollzugsanstalt X. fiel, und ob dieser Umstand der Justizvollzugsanstalt X. zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Briefkontrolle bekannt war. Dies ist bislang nicht aufgeklärt. Die Angaben des Antragstellers sind insoweit nicht eindeutig. Im Schreiben vom 15.12.2025 weist er darauf hin, dass er sich gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt (X.?) in einem anhängigen Amtshaftungsprozess befinde, in der Begründung der Rechtsbeschwerde vom 08.05.2026 teilt er mit, dass er sich derzeit in einem Amtshaftungsprozess gegen eine andere Anstalt befinde.

Randnummer 24

Würde dem Amtshaftungsprozess ein Geschehen zugrunde liegen, das allein in die Sphäre der Justizvollzugsanstalt X. fiele, hätte die Justizvollzugsanstalt X. bei Kenntnis dieses Umstandes bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, dass sie faktisch im betreffenden Amtshaftungsprozess der Prozessgegner ist und sie bei einer Überwachung des darauf bezogenen Schriftverkehrs Kenntnis von jedem Schritt des Gegners oder dessen beabsichtigten Argumenten in dem Amtshaftungsprozess erhalten würde. Ein fairer Prozess wäre demzufolge unmöglich.

Randnummer 25

Nicht relevant für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist der Umstand, dass die Vollzugsanstalt nunmehr offensichtlich die Schreiben des Rechtsanwalts X. nicht mehr öffnet und kontrolliert, da es sich dabei um eine eigene Entscheidung der Vollzugsanstalt handelt, die auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Öffnung und Kontrolle des Schreibens des Rechtsanwalts X. am 11.12.2025 keine Auswirkung hat.

Randnummer 26

Es ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich, sodass keine Spruchreife gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG vorliegt. Daher ist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückzuverweisen.

Randnummer 27

Da die vom Beschwerdeführer beantragte Sachentscheidung durch den Senat selbst mangels Spruchreife gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG nicht in Betracht kommt, war die hierauf gerichtete weitergehende Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen (Senat, Beschlüsse vom 13.07.2020 – 204 StObWs 190/20, vom 14.03.2022 – 204 StObWs 71/22, und vom 25.11.2022 – 204 StObWs 362/22 [nicht veröffentlicht]; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2019 – 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2008 – 1 Ws 220/08, juris Rn. 6, 12).

IV.

Randnummer 28

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 121 Rn. 1).

Randnummer 29

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 60, 65, 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 32 BayStVollzG, Art. 208 BayStVollzG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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