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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 46 StPO – Zuständigkeit; Rechtsmittel

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 46 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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