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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 85 IRG – Vorläufige Bewilligungsentscheidung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.

(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, darf die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat nur bewilligen, wenn

  • 1. sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder
  • 2. das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß § 85c für zulässig erklärt hat.

Das Einverständnis der verurteilten Person nach Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.

(3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Person schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrichtung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnahmen, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form beizufügen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersuchen um Vollstreckung zurücknehmen, solange der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch nicht begonnen hat.

(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht, dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu, sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis erklärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 IRG verweisen

  • § 85a IRG – Gerichtliches Verfahren
  • § 85b IRG – Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
  • § 102 IRG – Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Rechtsprechung zu § 85 IRG

5 Entscheidungen zitieren § 85 IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.08.2024 – Ausl OAus 82/24 · Strafsenat

    Leitsatz: Gemäß § 85a Abs. 2 S. 1 IRG hat das Oberlandesgericht nach § 53 IRG erst dann über eine Bestellung eines Pflichtbeistands zu entscheiden, wenn einer der beiden vorstehend beschriebenen Anträge zum Oberlandesgericht vorliegt.
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – 3 StR 493/21 · 3. Strafsenat

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung aufgrund der Möglichkeit der Überstellung des Angeklagten zur Urteilsvollstreckung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • BGH, Urt. v. 07.02.2024 – 6 StR 348/23 · 6. Strafsenat

    Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung bei Entscheidung über Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, Urt. v. 12.09.2024 – 4 StR 23/24 · 4. Strafsenat

    Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung; Änderung des Einziehungsausspruchs

  • BGH, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 StR 406/19 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Berücksichtigung von an sich gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

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