Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 85c IRG – Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person

  • 1. die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder
  • 2. gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85c IRG verweisen

  • § 85 IRG – Vorläufige Bewilligungsentscheidung

Rechtsprechung zu § 85c IRG

Eine Entscheidung zitiert § 85c IRG.

  • BGH, Urt. v. 12.09.2024 – 4 StR 23/24 · 4. Strafsenat

    Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung; Änderung des Einziehungsausspruchs

Weitere Entscheidungen zu § 85c IRG suchen