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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 30.07.2026 – 203 VAs 426/26 e

Justizverwaltungsakt, Rechtsprechungsakt, Vorzeitige Haftentlassung, Untätigkeitsbeschwerde, Prozesskostenhilfe, Unzulässigkeit des Antrags, Kostenentscheidung
Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 27EGGVGwird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Schreiben vom 5. Juni 2026, eingegangen am 9. Juni 2026, hat die Antragstellerin beim Senat gemäß §§ 23, 27EGGVGeinen Verpflichtungsantrag gestellt, gerichtet darauf, einen unterlassenen „Justizverwaltungsakt“ zu erlassen („Vornahmeantrag“), und die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie hätte im Februar 2026 mit einem vordatierten Antrag bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten einen Antrag auf vorzeitige Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1StGBgestellt und ihr Begehren, nachdem es die Strafvollstreckungskammer ignoriert hätte, am 17. März 2026 und am 4. Mai 2026 wiederholt. Ihre Anträge sowie zwei auf Entscheidung der Anträge gerichtete diesbezügliche Dienstaufsichtsbeschwerden seien nicht bearbeitet worden. Nunmehr seien drei Monate vergangen. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVGsei nach der von ihr zitierten Literatur und Rechtsprechung für Vollzugsentscheidungen und eine vorzeitige Haftentlassung bei einem unterlassenen Justizverwaltungsakt eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat am 30. Juni 2026 beantragt, den Antrag mangels eines auf den Erlass eines Justizverwaltungsakts gerichteten Begehrens und wegen Begründungsdefiziten als unzulässig zu verwerfen. Ergänzend hat sie als Auszug der elektronischen Akte einen handschriftlich verfassten Antrag der Antragstellerin vom 16. März 2026 auf vorzeitige Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, eingegangen bei den Justizbehörden Kempten laut Eingangsstempel am 16. März 2026 und am 24. April 2026, einen Antrag vom „17. 03. 2026“, eingegangen erstmals am 10. Februar 2026, auf eine Aussetzung der Reststrafe zum Zweidrittelzeitpunkt, ein Anhörungsprotokoll der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Mai 2026 mit dem richterlichen Vermerk, dass die Antragsstellerin ihre Anhörung verweigert hätte, die Ablichtung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Mai 2026, wonach das Landgericht die bedingte Aussetzung der Vollstreckung zum Halbstrafenzeitpunkt abgelehnt hat, sowie eine Auskunft des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. Juni 2026 zur Vormerkung des Zwei-Drittel-Zeitpunkts für den 20. Oktober 2026 vorgelegt. Mit Schreiben zum Senat vom 14. Juli 2026 hat die Antragsstellerin betont, dass alleiniger Antragsgegenstand im vorliegenden Verfahren ihr Antrag auf vorzeitige Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt sei.

II.

Randnummer 2

Der Antrag erweist sich gemäß §§ 23, 24 und 27EGGVGals unzulässig, ohne dass eine weitere Aufklärung der Sache geboten wäre.

Randnummer 3

1. Die Antragstellerin möchte mit ihrem eindeutig formulierten Begehren erreichen, dass der Senat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zumindest zu einer unverzüglichen Entscheidung über ihren Antrag, dass die Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln gemäß § 57 Abs. 1StGBzur Bewährung ausgesetzt werde, verpflichtet (§ 28 Abs. 2 Satz 2EGGVG).

Randnummer 4

2. Der Anwendungsbereich von §§ 23, 27EGGVGist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht eröffnet. Der gewünschte Ausspruch, die Strafvollstreckungskammer in dem von Amts wegen zu führenden Prüfungsverfahren zu einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1StGBzu verpflichten, betrifft, auch wenn es sich bei dem Beschluss um einen Akt der Strafvollstreckung handelt, entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin keinen Justizverwaltungsakt, sondern einen nach §§ 23 ff. EGGVGnicht justiziablen Akt der Rechtsprechung. Aus der von ihr zitierten Rechtsprechung und Literatur folgt nichts anderes.

Randnummer 5

a. Bei einem Antrag nach § 27EGGVGhandelt es sich nicht um eine selbstständige Antragsart. Vielmehr knüpft die Bestimmung an § 23EGGVGan und setzt voraus, dass entweder über einen an die Justiz- oder Vollzugsbehörden gerichteten Antrag, eine Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVGzu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVGnoch nicht entschieden worden ist.

Randnummer 6

b. Von den Justizverwaltungsakten sind die von § 27EGGVGnicht umfassten Rechtsprechungsakte zu unterscheiden, da die §§ 23-30EGGVGkeinen Rechtsschutz gegen die Judikative gewähren (Gerson in Löwe-Rosenberg, StPO, EGGVG, 27. Auflage 2022, § 23 GVGEG Rn. 6 ff.). Akte der Rechtsprechung ergehen durch den sachlich und persönlich unabhängigen, neutralen Richter und dienen der Rechtsgewinnung. Ziel ist allein die richtige Rechtserkenntnis.

Randnummer 7

2. Da die Antragstellerin eine Entscheidung des Gerichts über ihren Antrag auf vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft und somit einen Akt der Rechtsprechung erreichen möchte, scheidet der Rechtsweg nach §§ 23, 27EGGVGaus. Darauf, dass eine vormals in Ausnahmefällen als zulässig erachtete sogenannte Untätigkeitsbeschwerde nach der gefestigten Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 nicht mehr anzuerkennen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VIII ZB 49/12 –, juris m.w.N.; Musielak/Voit/Wittschier, 23. Aufl. 2026, GVG § 198 Rn. 9 m.w.N.), kommt es hier schon deshalb nicht an, da derzeit mit Blick auf die Strafvollzugsdaten noch keine Entscheidung veranlasst war. Im Übrigen ergeht die Entscheidung zum Zweidrittelzeitpunkt rechtzeitig von Amts wegen, ohne dass es überhaupt eines Antrags bedürfte (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1977 – 2 Ars 366/77 –, BGHSt 27, 302-304).

III.

Randnummer 8

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 29 Abs. 4 EGGVG, §§ 114, 117 ZPO zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie oben ausgeführt – keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Randnummer 9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG und § 30 EGGVG; eine ausnahmsweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, ist nicht geboten. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Randnummer 10

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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