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Rechtsprechung · AG Essen

AG Essen, Beschluss vom 01.03.2024 – 110 F 8/22

Spruchkörper
Einzelrichter
ECLI
ECLI:DE:AGE1:2024:0301.110F8.22.00

Tenor

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt D. unter der Eheregisternummer E N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der X. (Vers. Nr. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,3716 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N05 bei der V., bezogen auf den 31. 01. 2022, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. (Vers. Nr. N05) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,8864 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N04 bei der X., bezogen auf den 31. 01. 2022, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q. - B. Beitragsplan - Grundkonto (Vers. Nr. N06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14.156,24 Euro durch Aufstockung des bestehenden Kontos Versicherungsnummer N04 bei der X. nach Maßgabe der Teilungsordnung der B. SE Nr. 2 KBV Beitragsplan, bezogen auf den 31. 01. 2022, begründet. Die Q. - B. Beitragsplan - Grundkonto wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,85 % Zinsen seit dem 01. 02. 2022 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die X. zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q. - B. Beitragsplan - Aufbaukonto (Vers. Nr. N06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12.925,00 Euro durch Aufstockung des bestehenden Kontos Versicherungsnummer N04 bei der X. nach Maßgabe der Teilungsordnung der B. SE Nr. 2 BV BP, bezogen auf den 31. 01. 2022, begründet. Die Q. - B. Beitragsplan - Aufbaukonto wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,85 % Zinsen seit dem 01. 02. 2022 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die X. zu zahlen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Z. AG (Vers. Nr. N07) findet nicht statt.

3.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab der Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 206,50 € sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 48 € monatlich jeweils im Voraus fällig spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.

Die Befristung, Beschränkung, Versagung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs werden vorbehalten.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten tragen die Antragstellerin zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.

5.

Der Verfahrenswert wird für die Folgesache Unterhalt auf 15.744 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Ehescheidung

Randnummer 3

Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000.

Randnummer 4

Sie leben seit dem 16.01.2021 getrennt.

Randnummer 5

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 16.01.2021 getrennt.

Randnummer 6

Die Antragstellerin beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.

Randnummer 7

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 9

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Randnummer 10

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

Randnummer 11

Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Randnummer 12

Versorgungsausgleich

Randnummer 13

Anfang der Ehezeit: 00.00.0000

Randnummer 14

Ende der Ehezeit: 31. 01. 2022

Randnummer 15

Ausgleichspflichtige Anrechte

Randnummer 16

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Randnummer 17

Die Antragstellerin:

Randnummer 18

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 19

1. Bei der X. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,7431 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,3716 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 67.809,02 Euro.

Randnummer 20

Betriebliche Altersversorgung

Randnummer 21

2. Bei dem Z. AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.943,25 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 1.471,63 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.896,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.

Randnummer 22

Der Antragsgegner:

Randnummer 23

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 24

3. Bei der V. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,7728 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,8864 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 78.769,48 Euro.

Randnummer 25

Betriebliche Altersversorgung

Randnummer 26

4. Bei der Q. - B. Beitragsplan - Grundkonto hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28.312,47 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internen Durchführungsweg (§ 17 VersAusglG). Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 14.156,24 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 84.600,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich.

Randnummer 27

5. Bei der Q. - B. Beitragsplan - Aufbaukonto hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 25.849,99 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internen Durchführungsweg (§ 17 VersAusglG). Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 12.925,00 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 84.600,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich.

Randnummer 28

Übersicht:

Randnummer 29

Antragstellerin

Randnummer 30

Die X., Kapitalwert: 67.809,02 Euro

Randnummer 31

Ausgleichswert: 9,3716 Entgeltpunkte

Randnummer 32

Das Z. AG

Randnummer 33

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 1.471,63 Euro

Randnummer 34

Antragsgegner

Randnummer 35

Die V., Kapitalwert:

Randnummer 36

78.769,48 Euro

Randnummer 37

Ausgleichswert: 10,8864 Entgeltpunkte

Randnummer 38

Die Q. - B. Beitragsplan - Grundkonto

Randnummer 39

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 14.156,24 Euro

Randnummer 40

Die Q. - B. Beitragsplan - Aufbaukonto

Randnummer 41

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 12.925,00 Euro

Randnummer 42

Ausgleich:

Randnummer 43

Bagatellprüfung:

Randnummer 44

Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Z. AG mit einem Kapitalwert von 1.471,63 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Randnummer 45

Die einzelnen Anrechte:

Randnummer 46

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der X. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,3716 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Randnummer 47

Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei dem Z. AG (Vers. Nr. N07) mit dem Ausgleichswert von 1.471,63 Euro unterbleibt der Ausgleich.

Randnummer 48

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der V. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,8864 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Randnummer 49

Zu 4.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Q. - B. Beitragsplan - Grundkonto keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 14.156,24 Euro bei der X. auszugleichen. Hierfür ist von der Q. - B. Beitragsplan - Grundkonto an die X. ein Beitrag von 14.156,24 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 02. 2022) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Randnummer 50

Zu 5.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Q. - B. Beitragsplan - Aufbaukonto keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 12.925,00 Euro bei der X. auszugleichen. Hierfür ist von der Q. - B. Beitragsplan - Aufbaukonto an die X. ein Beitrag von 12.925,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 02. 2022) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Randnummer 51

Unterhalt

Randnummer 52

Die Antragstellerin und der Antragsgegner leben seit dem 16. Januar 2021 getrennt. Die räumliche Trennung erfolgte am 02.02.2021.

Randnummer 53

Sie haben zwei gemeinsame Kinder, R., geboren am 00.00.0000 und Y., geboren am 00.00.0000. R. lebt seit Anfang Juni 2021 im Haushalt des Kindesvaters, Y. lebt seit der Trennung im Haushalt der Kindesmutter.

Randnummer 54

Die Antragstellerin zahlt für R. monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Randnummer 55

Der Antragsgegner zahlt für Y. monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 136 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Randnummer 56

Die Antragstellerin halbschichtig tätig bei 20 Stunden in der Woche, der Antragsgegner in Vollzeit.

Randnummer 57

Beide Beteiligte haben aus einem gemeinsamen Hausverkauf einen Betrag von 287.449 € erhalten.

Randnummer 58

Seit Oktober 2021 hat die Antragstellerin einen Lebensgefährten, mit dem sie seit Ende 2021 eine gemeinsame Wohnung gesucht hat und mit ihm im Mai 2022 zusammengezogen ist.

Randnummer 59

Die Antragstellerin legt der Berechnung ihres Anspruchs folgenden Zahlen zugrunde:

Randnummer 60

Monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners: 6392 €

Randnummer 61

Abzüge:

Randnummer 62

Sekundäre Altersvorsorge: 366 €

Randnummer 63

Zusatzversicherung: 34 €

Randnummer 64

Fahrtkosten Umgang Jahr 44 €

Randnummer 65

Elementarunterhalt R.: 382 €

Randnummer 66

Unterhalt Y.: 470 €

Randnummer 67

Monatliches Nettoeinkommen der Antragstellerin: 3020 €

Randnummer 68

Abzüge

Randnummer 69

Fahrtkosten zur Tagesmutter bzw Kindergarten Y.: 259 €

Randnummer 70

Unterhalt R.: 377 €

Randnummer 71

Elementarunterhalt Y.: 175 €

Randnummer 72

Umgangskosten R.: 44 €

Randnummer 73

Mehrbedarf Y..: 50 €

Randnummer 74

Ersparte Aufwendungen wegen des Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Partner i.H.v. 10 % des Selbstbehalts:+ 151 €

Randnummer 75

Sie behauptet, krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Aufgrund von Ys Neurodermitis wache diese noch regelmäßig nachts aus, da sie sich kratzen müsse und dann weine, sodass die Kindesmutter wenig schlafe, und regelmäßig 2-3 Stunden wachliege. Dies führt bei ihr zu Schlafmangel. Sie werde jede Nacht einmal geweckt, dies geschehe meist zwischen 1:00 und 4:00 Uhr, wobei sie in 90 % der Fälle aktiv werden müsse, dass heißt Y. beruhigen, sie auf die Toilette begleiten, das Bett überziehen oder sie eincremen.

Randnummer 76

Des Weiteren leide sie unter Migräne mit Aura, die sie in stressigen Zeiten häufiger habe, als in ruhigen Zeiten. Ihre anspruchsvolle berufliche Tätigkeit als Learning-Operations-Manager führe dazu, dass sie bereits bei einem 20 Stunden Job am Limit sei. Aufgrund einer depressiven Episode, deren Hintergrund Stress, Schlafmangel und hoher Puls seien, sei ihr eine ambulante Psychotherapie in Form einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie empfohlen worden. Sie stehe hier auf einer Warteliste, da sie bisher noch keinen Platz gefunden habe.

Randnummer 77

Des Weiteren arbeitet sie bereits 57,14 %, da in ihrer Branche eine Vollzeittätigkeit bei 35 Stunden in der Woche liege.

Randnummer 78

Die offiziellen Arbeitszeiten sind zwischen 9 und 14 Uhr. Sie arbeitet ausschließlich im Home-Office. Sie leite Projekte zur Einführung von Lehraktivitäten für Mitarbeiter. Meist seien es Lernprogramme von der Personalentwicklung/Learningabteilung ihres Arbeitgebers in den USA, die sie auf die Bedürfnisse der Lernbedarfe in Europa, dem Nahen Osten und Lateinamerika anpassen und einführen müsse. Neben bzw. im Rahmen dieser Projekte führe sie auch Schulungen durch. Seit ihrer Elternzeit und Corona seien es ausschließlich Webinare in MS-Teams. 50 % ihrer Arbeitszeit bestünden aus Abstimmungsmeetings, 20 % aus Trainer- oder Moderatorentätigkeit und 30 % aus konzeptioneller Tätigkeit. Alles erfordere eine hohe Konzentration.

Randnummer 79

Freitags arbeite sie nicht, da kümmere sie sich um den Haushalt.

Randnummer 80

Darüber hinaus habe sie keinen Kitaplatz über 45 Stunden für Y., sodass ihr auch aus diesem Grunde eine Aufstockung der Arbeitsstelle nicht möglich wäre. Einen solchen Platz bekämen lediglich Eltern, die in Vollzeit arbeiten würden.

Randnummer 81

Derzeit werde Y. von 8-15 Uhr und freitags bis 14:30 Uhr betreut.

Randnummer 82

Sie behauptet, für die Eigentumsimmobilie, die sie mit dem Geld aus dem Hausverkauf für 220.000 € erworben hat und in der sie zusammen mit Y. und ihrem neuen Lebensgefährten lebt, sei höchstens einen Wohnvorteil in Höhe von monatlich 544,18 € anzusetzen. Dies entspreche den niedrigen Mietpreisen in N.. Es handle sich um eine Doppelhaushälfte von 91,7 qm am Rande des Stadtkerns von N..

Randnummer 83

Es handle sich um ein Erbpachtgrundstück, für das sie monatlich umgerechnet 101 € Erbpacht zahle. Dies müsse im Falle der Anrechnung des Wohnvorteils in Abzug gebracht werden. Weitere Kosten für Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer, Zahlung an den Deichverband, Schornsteinfeger, Abfallgebühren, Abwasser, Garten- und Baumpflege, Wartung Gasheizung beliefen sich auf monatlich 310,07 €.

Randnummer 84

Wenn ihr ein Wohnvorteil zuzurechnen sei, müsse der Antragsgegner sich Zinseinnahmen aus dem Erlös in Höhe von 5 % zurechnen lassen, da er diese bei entsprechender Anlage erzielen könne.

Randnummer 85

Dies ergebe einen monatlichen Betrag in Höhe von 987,50 €.

Randnummer 86

Die Antragstellerin beantragte ursprünglich,

Randnummer 87

den Antragsgegner zu verpflichten, nachehelichen Unterhalt an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung i.H.v. 1058 € monatlich jeweils im Voraus fällig, jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Randnummer 88

Nunmehr beantragt sie,

Randnummer 89

den Antragsgegner zu verpflichten, nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1312 € (davon 1065 € Elementarunterhalt und 247 € Altersvorsorgeunterhalt) an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung, fällig im Voraus, jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.

Randnummer 90

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 91

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 92

Er beantragt hilfsweise,

Randnummer 93

den nachehelichen Unterhalt zeitlich zu befristen und zeitlich abzuschmelzen.

Randnummer 94

Er ist der Ansicht, die Antragstellerin könne vollschichtig arbeiten. Hierzu sei sie auch verpflichtet, da Y. ihr drittes Lebensjahr inzwischen vollendet habe. Auch er sei die gesamte Zeit über überobligatorisch vollschichtig tätig gewesen. Die Antragstellerin habe ausreichend Betreuungsmöglichkeiten durch die Eltern ihres Lebensgefährten. Außerdem habe sie Unterstützung durch ihre Eltern und ihre Schwester in D.. Ihr sei daher ein fiktives Einkommen unter Zugrundelegung einer Vollzeittätigkeit anzurechnen.

Randnummer 95

Die Migräneerkrankung habe sie auch in der Vergangenheit nicht an einer Arbeitstätigkeit gehindert.

Randnummer 96

Bei entsprechenden Bemühungen sei ihr das Auffinden eines 45 Stunden Betreuungsplatzes möglich.

Randnummer 97

Ein Mehrbedarf für Y. sei nicht substantiiert dargelegt.

Randnummer 98

Aufgrund der inzwischen seit Oktober 2021 verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten sei der Unterhaltsanspruch inzwischen verwirkt.

Randnummer 99

Weitere Verwirkungsgründe seien seiner Ansicht nach darin zu sehen, dass sie im gerichtlichen Verfahren zum Trennungsunterhalt mehrfach falsche Angaben zu ihrem Einkommen gemacht habe. Darüber hinaus habe sie ihm die gemeinsame Tochter Y. entzogen, als sie mit ihr widerrechtlich ohne seine Zustimmung nach N. verzogen sei.

Randnummer 100

Des Weiteren habe sie die Einzelveranlagung in der Steuererklärung für das Jahr 2020 beantragt Erst nach nochmaliger Intervention des Antragsgegners und Vorhalt des entstehenden Schadens habe sie eingelenkt und nachträglich einer gemeinsamen Veranlagung zugestimmt.

Randnummer 101

Des Weiteren habe sie ihn beleidigt, als sie seine Bemühungen um seine schwer kranken Eltern als lächerlich dargestellt habe.

Randnummer 102

Er behauptet, der Antragstellerin sei ein monatlicher Wohnvorteil in Höhe von 1500 € monatlich als objektiver Wohnwert anzurechnen. Nach der Renovierung des Hauses habe dieses nunmehr einen Wert in Höhe von 400.000 €, die durchschnittliche monatliche Kaltmiete für vergleichbare Häuser mit einer Wohnfläche von 137,5 m² liege bei 1690 €.

Randnummer 103

Der Antragsgegner ist der Ansicht, seine eigene Vollzeittätigkeit sei überobligatorisch, insoweit sei ihm ein geringerer monatlicher Nettobetrag anzurechnen. Insbesondere die zeitintensiven Hobbies und die LOS Therapie von R. führten zu erheblichem Fahraufwand für ihn, den er neben seiner Arbeit und dem Haushalt bewerkstelligen müsse.

Randnummer 104

Darüber hinaus habe die Antragstellerin die Energiepauschale nicht herausgerechnet und die brutto-netto-Umrechnung sei fehlerhaft.

Randnummer 105

Er erziele keine Kapitalerträge, eine mögliche Rendite in Höhe von 5 % sei unrealistisch. Darüber hinaus habe auch er vor, eine Eigentumswohnung zu erwerben, so dass ihm eine Festanlage des Geldes nicht zuzumuten sei, da er jederzeit den Zugriff auf das Geld brauche.

Randnummer 106

Darüber hinaus stehe ihm auch nicht mehr der volle Erlös zur Verfügung. Er habe sich für rund 50.000 € ein Fahrzeug neu anschaffen müssen. Des Weiteren habe er rund 2000 € für Zahnersatz und rund 5000 € für die Beerdigung seines Vaters aufgewandt. Für Verfahrenskosten für ein gerichtliches Verfahren wegen eines Baumschadens habe er 2517,46 € und für die Entrümpelung der Ehe-Immobilie vor dem Verkauf 850 € gezahlt.

Randnummer 107

Er behauptet, R. besuche dreimal im Monat eine Reitschule, hierfür fielen Kosten in Höhe von 50 € pro Reitstunde und damit 150 € im Monat an. Des Weiteren seien bei dem Antragsgegner Fahrtkosten für die Wege zur Reitschule für 97,2 km pro Monat in Abzug zu bringen sowie Fahrtkosten für die Fahrt zur LOS Therapie/Nachhilfe für N08,8 km pro Monat. Für die Abholung von Y. zu den Umgangskontakten fielen 336 km pro Monat

Randnummer 108

an.

Randnummer 109

Für den Ballettunterricht für R. fielen monatlich 38 € an, für Musikunterricht 77 €.

Randnummer 110

Er ist der Ansicht, sein Selbstbehalt sei um 363 € zu erhöhen, da er eine teurere Wohnung anmieten musste, als im Selbstbehalt vorgesehen.

Randnummer 111

Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt bestehe nicht, da schon kein Ehegattenunterhaltsanspruch bestehe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, inwieweit sie diesen tatsächlich konkret für die Altersvorsorge einsetzen wolle.

Randnummer 112

Der zulässige Anspruch ist im tenorierten Umfang begründet.

Randnummer 113

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im tenorierten Umfang gemäß §§ 1569 ff. BGB.

Randnummer 114

Der tenorierte Unterhalt berechnet sich wie folgt:

Randnummer 115

Anzusetzendes Einkommen Antragstellerin:

Randnummer 116

Der Antragstellerin ist bezogen auf eine Vollzeittätigkeit von 40 Wochenstunden ein fiktives Einkommen für eine 75 % Stelle mit 30 Wochenstunden in Höhe von 3670,14 € anzurechnen. Dies berechnet sich wie folgt:

Randnummer 117

allgemeine Lohnsteuer

Randnummer 118

Jahrestabelle

Randnummer 119

Steuerjahr 2024

Randnummer 120

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 71.214,00 Euro

Randnummer 121

LSt-Klasse 4

Randnummer 122

Kinderfreibeträge 1

Randnummer 123

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7

Randnummer 124

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -13.662,00 Euro

Randnummer 125

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -6.622,90 Euro

Randnummer 126

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -925,78 Euro

Randnummer 127

Krankenversicherung: (14,6 % + 1.7 %)/2*62.100,00 Euro -5.061,15 Euro

Randnummer 128

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,45 %) . . . . -900,45 Euro

Randnummer 129

------------------

Randnummer 130

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 44.041,72 Euro

Randnummer 131

44041,72 / 12 = . . . . . . . . . . 3.670,14 Euro

Randnummer 132

Hiervon in Abzug zu bringen sind:

Randnummer 133

Fahrtkosten zur Tagesmutter bzw Kindergarten Y.: 184,80 €

Randnummer 134

Unterhalt R.: 520 €

Randnummer 135

Elementarunterhalt Y.: 211 €

Randnummer 136

Umgangskosten R.: 44 €

Randnummer 137

Mehrbedarf Y.: 10 €

Randnummer 138

Steuervorauszahlung: 79,66 €

Randnummer 139

Dies ergibt 2.664,68 €.

Randnummer 140

Hinzuzurechnen sind:

Randnummer 141

Ersparte Aufwendungen wegen des Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Partner i.H.v. 10 % des Selbstbehalts: 151 €

Randnummer 142

Wohnwert abzüglich Erbpacht: 544,18 € - 101 € = 443,18 €

Randnummer 143

Steuererstattung: 98,41 €

Randnummer 144

Dies ergibt ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin 3.357,27 €

Randnummer 145

Antragsgegner:

Randnummer 146

Der Antragsgegner hatte in der Zeit von Oktober 2021 bis September 2022 gemäß der von ihm überreichten Lohnsteuerabrechnungen ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 5.676,00 €.

Randnummer 147

Hiervon in Abzug zu bringen sind:

Randnummer 148

Sekundäre Altersvorsorge: 366 €

Randnummer 149

Zahnzusatzversicherung: 34 €

Randnummer 150

Fahrtkosten Umgang 44 €

Randnummer 151

Elementarunterhalt R.: 312 €

Randnummer 152

Unterhalt Y.: 528 €

Randnummer 153

OGS: 25 €

Randnummer 154

Musikunterricht: 50 €

Randnummer 155

Ballettschule R.: 20 €

Randnummer 156

Reiten: 150,00 €

Randnummer 157

Dies ergibt 4.167 €.

Randnummer 158

Hinzuzurechnen sind:

Randnummer 159

Fiktive Einnahmen aus Vermögen: 443,18 €

Randnummer 160

Dies ergibt ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 4.610,18 €

Randnummer 161

Insgesamt ergibt sich ein gemeinsames anzusetzendes Einkommen in Höhe von 7967,45 €. Hiervon 45 % unter Berücksichtigung des Anreizzehntels ergeben 3585,35 €. Abzüglich des eigenen anzusetzenden Einkommens der Antragstellerin iHv 3357,27 € ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 228,08.

Randnummer 162

Diesen zu Grunde gelegt ergibt sich ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch gemäß § 1578 Abs. 3 BGB in Höhe von 48 € wie folgt:

Randnummer 163

Beitragssatz der GRV % . . . . . . . . . 18,6

Randnummer 164

Rohunterhalt . . . . . . . . . . . . 228,08 Euro

Randnummer 165

Bremer Tabelle 29. 02. 2024, fiktives Brutto: 228 + 13 % = 258,00 Euro

Randnummer 166

Altersvorsorgeunterhalt: 258 * 18,6% = . . . . . 48,00 Euro

Randnummer 167

Um diesen Betrag verringert sich das anzusetzende Einkommen des Antragsgegners, so dass sich ein zu zahlender Elementarunterhalt wie folgt ergibt:

Randnummer 168

7919,45 € x 45 % - 3357,27 € = 206,48, gerundet 206,50 € monatlich.

Randnummer 169

Dieser Berechnung liegt folgende rechtliche Würdigung zu Grunde:

Randnummer 170

Nachdem Y. das vierte Lebensjahr vollendet hat, wäre die Mutter grundsätzlich gehalten, vollschichtig tätig zu sein. Lediglich kind- oder elternbezogene Gründe können dazu führen, dass auch weiterhin eine geringere Tätigkeit ausreichend wäre.

Randnummer 171

Vorliegend sind diese gegeben. Es handelt sich um ein sehr junges Mädchen. Sie bedarf auch weiterhin der erheblichen Fürsorge durch die Mutter. Sämtliche Freizeitaktivitäten nach dem Kindergarten sind durch die Mutter zu begleiten und können noch nicht von dem Mädchen selbstständig vorgenommen werden. Darüber hinaus sind die Fahrtzeiten und Umgangskontakte zu berücksichtigen, so dass auch die Möglichkeit bestehen muss, den Haushalt entsprechend zu besorgen. Insoweit ist vorliegend der Kindesmutter eine Tätigkeit in Höhe von 30 Stunden pro Woche, zuzumuten aber auch ausreichend, eine weitere Tätigkeit wäre überobligatorisch.

Randnummer 172

Vorliegend sind auch keine krankheitsbezogenen Gründe vorgetragen, die eine solche Tätigkeit der Antragstellerin unmöglich oder unzumutbar machen würden. Sie hat vorliegend nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer Migräneerkrankung, des Schlafmangels oder der depressiven Episoden nicht in der Lage wäre, eine 75 % Tätigkeit auszuüben. Insbesondere hat sie trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht dargelegt, welche konkreten Einschränkungen in ihrer täglichen Arbeit sich aus ihrer Erkrankung ergeben.

Randnummer 173

Des Weiteren hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr nicht möglich ist, eine ausreichende Betreuung von Y. während einer Tätigkeit von 30 Stunden die Woche zu gewährleisten. Der Antragsgegner hat bestritten, dass sie entsprechende Bemühungen ausreichend vorgenommen habe. Hier hat sie lediglich pauschal vorgetragen, dass in Ys Kindergarten 45 Stunden-Betreuungsstellen nur für in Vollzeit arbeitende Eltern vorgehalten werden.

Randnummer 174

Fahrtkosten zur Tagesmutter beziehungsweise zum Kindergarten von Y. sind lediglich in Höhe von 184,80 € anzusetzen. Nur insoweit hat die Antragstellerin ausreichend vorgetragen, dass diese tatsächlich anfallen. Im übrigen ist ihr Vortrag, dass sie immer wieder Umwege Inkauf nehmen muss zu pauschal.

Randnummer 175

Den Mehrbedarf für Y. aufgrund ihrer Erkrankung hat das Gericht auf zehn Euro monatlich geschätzt. Darüber hinaus bestehende Kosten, die nicht durch den erhöhten Kindesunterhalt bezahlt werden können, hat die Antragstellerin nicht ausreichend vorgetragen.

Randnummer 176

Der Wohnwert war entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin in Ansatz zu bringen. Nach dem dargestellten Umfang der Renovierungsarbeiten und den allgemeinen Mietkosten in N. ist nicht davon auszugehen, dass eine höhere Kaltmiete zu erzielen wäre. Von dem Wohnwert sind die Erbpachtzahlungen in Abzug zu bringen. Bei den weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Kosten handelt es sich um umlagefähige Positionen, die nicht in Ansatz zu bringen sind.

Randnummer 177

Auf Seiten des Antragstellers ist sein volles Einkommen in Ansatz zu bringen. Aufgrund des Alters von R. von inzwischen zwölf Jahren ist nicht von einer überobligatorischen Tätigkeit auszugehen. Dies auch unter Berücksichtigung der vielfältigen Hobbys von R..

Randnummer 178

Im Hinblick auf den Musikunterricht ist davon auszugehen, dass ein Betrag über 50 € hinaus bereits im gezahlten Kindesunterhalt anteilig enthalten ist, ebenso wie die Kosten für die Ballettschule über 20 € hinaus. Die Reitkosten sind als Mehrbedarf ebenfalls in Ansatz zu bringen.

Randnummer 179

Die Fahrtkosten zu den Hobbies sind nicht zu berücksichtigen, der Antragsgegner hat nicht ausreichend vorgetragen, dass diese tatsächlich erforderlich sind.

Randnummer 180

Die Internetkosten sind nicht in Abzug zu bringen, da es sich um Kosten handelt, die auch für einen normalen Haushalt anfallen. Es ist insoweit nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit diese Kosten nur für die berufliche Tätigkeit des Antragsgegners anfallen, da er den Anschluss auch für private Zwecke nutzt.

Randnummer 181

Im Hinblick auf die Kosten für seinen Sportkurs ist nicht ersichtlich, inwieweit die dortige Teilnahme von einer Teilnahme an einem Fitnessstudio mit Schwerpunkt auf gesundheitlicher Aufrechterhaltung abweichen sollte. Es gehört zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten dazu.

Randnummer 182

Der Antragsgegner ist ebenso wie die Antragstellerin gehalten, sein Vermögen einzusetzen, auch unter Berücksichtigung der Höhe des verbleibenden Vermögens sowie der aktuellen Finanzmarktlage ist davon auszugehen, dass er monatliche Zinseinkünfte beispielsweise durch die Anlage auf einem Tagesgeldkonto in Höhe von 443,18 € generieren kann. Dies entspricht dem Einkommen, was der Antragstellerin anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass beide denselben Betrag aus dem Verkauf bekommen haben, ist eine gleichmäßige Verteilung beziehungsweise Zurechnung hier angemessen.

Randnummer 183

Grundsätzlich wäre eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs hier denkbar gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Lebenspartnerschaft, die spätestens seit Ende 2021 als ernsthaft anzusehen ist, da die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte seit diesem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnung gesucht haben, ausreichend lange besteht. Allerdings ist die Unbilligkeit hier im Lichte der Betreuung der erst 4-jährigen Tochter Y. zu betrachten. Diese ist noch so jung, dass deren Interessen bezüglich Betreuung und Versorgung hier noch so stark wiegen, dass derzeit noch nicht von einer Unbilligkeit ausgegangen werden kann, selbst wenn man die Zeit des Bestehens der Partnerschaft schon als ausreichend ansehen würde. Allerdings ist von einer zukünftigen Beschränkung, Befristung oder Versagung auszugehen, daher war diese vorbehalten.

Randnummer 184

Die Voraussetzungen einer Beschränkung nach § 1579 Nr. 5, 7 oder 8 BGB liegen unabhängig von der Betreuung ebenfalls nicht vor.

Randnummer 185

Der Antragsgegner hat kein so erhebliches schwerwiegendes Fehlverhalten der Antragstellerin vorgetragen, dass eine Versagung oder Beschränkung begründen würde Auch eine erhebliche Verletzung von Vermögensinteressen ist nicht gegeben. Keiner der vorgetragenen Sachverhalte stellt einen anderen ähnlich schwerwiegenden Grund dar.

Randnummer 186

Kostenentscheidung

Randnummer 187

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Randnummer 188

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Unterliegens der Antragstellerin in der Folgesache Unterhalt war eine Kostentragung insgesamt von 60 % der Antragstellerin angemessen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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