In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 730 ZPO – Anhörung des Schuldners
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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