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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 730 ZPO – Anhörung des Schuldners

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 730 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 730 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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