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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 451 ZPO – Ausführung der Vernehmung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

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