Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 398 ZPO – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 398 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 398 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten