Zum Inhalt springen
Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 62 WpÜG – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 entscheidet das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 WpÜG verweisen

  • § 64 WpÜG – Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
  • § 65 WpÜG – Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
  • § 67 WpÜG – Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht

Rechtsprechung zu § 62 WpÜG

Eine Entscheidung zitiert § 62 WpÜG.

  • BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – 6 AR 1/25 · 6. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gegen die nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG ergangenen Entscheidungen der Landgerichte nicht zuständig. 2. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

Weitere Entscheidungen zu § 62 WpÜG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 62 WpÜG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 62 WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten