Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 65 WpÜG – Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 65 WpÜG verweisen
- § 67 WpÜG – Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht
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