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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 65 WpÜG – Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 WpÜG verweisen

  • § 67 WpÜG – Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht

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