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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 67 WpÜG – Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65 zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.

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