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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 64 WpÜG – Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 WpÜG verweisen

  • § 67 WpÜG – Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht

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