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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 63 WpÜG – Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

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