Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 61 WpÜG – Zuständige Verwaltungsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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„Was regelt § 61 WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“