Zum Inhalt springen
Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 61 WpÜG – Zuständige Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 61 WpÜG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 61 WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten