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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 307 StPO – Keine Vollzugshemmung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

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„Was regelt § 307 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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