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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 118b StPO – Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

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