Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 118b StPO – Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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