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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 10 SGB XIV – Antragserfordernis

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt.

(2) Von Amts wegen werden Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 erbracht. Hiervon ausgenommen ist die Leistung nach § 94.

(3) Von Amts wegen können erbracht werden:

  • 1. Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5,
  • 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63,
  • 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 und
  • 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66.

(4) Sind Geschädigte gesetzlich krankenversichert, gelten Anträge auf Leistungen nach Kapitel 5 zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen ihrer Krankenkasse, Anträge auf Leistungen ihrer Krankenkasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen nach Kapitel 5.

(5) Für Leistungen der Traumaambulanz genügt es, wenn unverzüglich nach der zweiten Sitzung ein Antrag gestellt wird. Bei Kontaktaufnahme des Fallmanagements mit möglicherweise berechtigten Personen genügt es, wenn nach der Kontaktaufnahme ein Antrag gestellt wird.

(6) Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung als Opfer einer Gewalttat nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 kann auch gestellt werden über eine Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).

Rechtsprechung zu § 10 SGB XIV

13 Entscheidungen zitieren § 10 SGB XIV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 08.09.2016 – B 9 V 13/16 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Anspruch auf Empfängnisverhütungsmittel nach dem OEG - Grundrechtsverstoß - Darlegungsanforderungen

  • LSG Bayern, Urt. v. 10.02.2026 – L 15 VS 1/23 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Lärmschwerhörigkeit schreitet nach Beendigung der entsprechenden Lärmeinwirkung nicht weiter voran. 2. Schreitet eine Hörstörung nach Ende der Lärmexposition fort, sind immer andere, nicht auf die ursprüngliche Ursache zurückzuführende Einflüsse vorhanden.
  • BSG, Urt. v. 02.09.2014 – B 1 KR 30/13 R · 1. Senat

    (Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung - Erstattungsanspruch - Badekur gem § 12 Abs 3 S 1 BVG - sachliche Kongruenz mit ambulanter Vorsorge am Kurort nach § 23 Abs 2 S 1 SGB 5)

  • BSG, Beschl. v. 25.10.2012 – B 9 VJ 5/10 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - multiple Sklerose - Kostentragung für ein Medikament - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - notwendige Beiladung der Krankenkasse - Berufung und zugleich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung - Entscheidung über die …

  • BSG, Beschl. v. 25.10.2012 – B 9 V 14/10 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - notwendige Beiladung der Krankenkasse - soziales Entschädigungsrecht - Erstattung von Reisekosten - Behandlung im Krankenhaus - schädigungsbedingtes oder schädigungsunabhängiges Leiden - Mitwirkungspflicht des Klägers - …

  • BVerfG, Urt. v. 14.03.2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist. 2. § 84 a BVG ist daher seit dem 1. Januar 1999 nichtig.

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