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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 66 SGB XIV – Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des Neunten Buches.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. Sie umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 66 SGB XIV

5 Entscheidungen zitieren § 66 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 14.09.2026 – 1 BvR 2040/26 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer sozialrechtlichen Sache

  • BSG, Urt. v. 24.02.2016 – B 13 R 25/15 R · 13. Senat

  • BSG, Urt. v. 24.02.2016 – B 13 R 22/15 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Geldinstitut, das bei Ausführung eines Zahlungsauftrags zu Lasten des Kontos eines Rentenempfängers Kenntnis von dessen Tod hatte, kann sich gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügungen berufen (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 6). 2. Die Auflösung des …
  • BGH, Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 297/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Begriff der Versorgungsbezüge in § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG (hier: Härtefallleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz).
  • BVerwG, Urt. v. 17.07.2019 – 5 C 5/18 · 5. Senat

    Leitsatz: Ist der Berechtigte gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der Opferentschädigung zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens verpflichtet, ist bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung zur Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers nach § 104 Abs. 3 SGB X ein fiktiver Verbrauch des verwertbaren Vermögens anzusetzen.

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