Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 9 SGB XIV – Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 SGB XIV verweisen
- § 144 SGB XIV – Geldleistungen
Rechtsprechung zu § 9 SGB XIV
10 Entscheidungen zitieren § 9 SGB XIV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 27.09.2018 – B 9 V 2/17 R · 9. Senat
Leitsatz: Mit in der Nähe eines Internierungsorts durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlungskontamination am Internierungsort liegt ein mit der Internierung zusammenhängender schädigender Vorgang vor.
BSG, Beschl. v. 08.08.2023 – B 9 V 7/23 B · 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Vorrang der Rehabilitation - erfolgversprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahme - konkretes Rehabilitationsangebot vonseiten der Versorgungsverwaltung - Klärungsfähigkeit - …
BSG, Urt. v. 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R · 9. Senat
(Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in der Kindheit - Altfall - fehlender Tatzeuge - Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG - Glaubhaftmachung - aussagepsychologisches Gutachten - sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsmaxime - Zurückverweisung)
BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 9 V 3/10 R · 9. Senat
Leitsatz: Die Verwaltungsbehörde ist gegenüber einem Beschädigten, der nicht Mitglied einer Krankenkasse oder Familienangehöriger eines Krankenkassenmitglieds ist, grundsätzlich verpflichtet, eine von diesem ausgewählte und selbst dazu bereite Krankenkasse zur Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 S 3 BVG zuzulassen.
EuGH, Urt. v. 04.12.2008 – C-221/07 · Vierte Kammer
Krystyna Zablocka-Weyhermüller gegen Land Baden-Württemberg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Stuttgart - Deutschland. Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG.
BSG, Urt. v. 19.09.2024 – B 9 V 1/23 R · 9. Senat
Leitsatz: Die Begünstigung von Beschädigten, die von ihren Eltern gepflegt werden, durch das familiäre Privileg bei der Gewährung der pauschalen Pflegezulage ist nicht auf die Pflege durch Pflegeeltern des Beschädigten auszudehnen.
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