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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 63 SGB XIV – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • 1. Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches,
  • 2. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,
  • 3. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,
  • 4. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,
  • 5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und
  • 6. ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

(3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 SGB XIV verweisen

  • § 6 SGB XIV – Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
  • § 10 SGB XIV – Antragserfordernis
  • § 64 SGB XIV – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • § 68 SGB XIV – Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
  • § 63 SGB IX – Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen

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