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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 62 SGB XIV – Leistungsumfang

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Leistungen zur Teilhabe sind

  • 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
  • 2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
  • 4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 SGB XIV verweisen

  • § 67 SGB XIV – Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
  • § 68 SGB XIV – Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
  • § 106 SGB XIV – Berücksichtigung von Einkommen
  • § 18 SGB IX – Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

Rechtsprechung zu § 62 SGB XIV

4 Entscheidungen zitieren § 62 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 02.12.2010 – B 9 V 1/10 R · 9. Senat

    Leitsatz: Auch bei Versorgungsberechtigten, die das 55ste Lebensjahr vollendet haben und deren Grad der Schädigungsfolgen in den letzten zehn Jahren unverändert geblieben ist (§ 62 Abs 3 S 1 BVG), ist die Erhöhung der Grundrente wegen Vollendung des 65sten Lebensjahrs gemäß § 48 Abs 3 SGB 10 auszusparen, soweit eine rechtswidrige Anerkennung von Schädigungsfolgen nach § 45 SGB 10 nicht mehr zurückgenommen …
  • BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 9 V 1/15 R · 9. Senat

    Leitsatz: Die Herabsetzung des für die Bemessung der gewährten Versorgung maßgeblichen Grads der Schädigungsfolgen (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wegen einer Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustands ist bei einem über 55-jährigen Wehrdienstbeschädigten innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums seit der letztmaligen Feststellung zulässig. Als Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung gilt das …
  • BSG, Urt. v. 06.10.2020 – B 2 U 10/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Wird erstmals 16 Tage vor der mündlichen Verhandlung ein umfangreiches neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten übersandt, so kann die Versagung eines Schriftsatznachlasses eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein. 2. Zu den Voraussetzungen des Wegfalls einer Verletztenrente nach anerkannter Posttraumatischer Belastungsstörung wegen einer "Verschiebung der Wesensgrundlage".
  • BSG, Urt. v. 03.02.2022 – B 5 R 26/21 R · 5. Senat

    Leitsatz: Ein Verstoß gegen die vertrauensschützenden Regelungen in den §§ 45, 48 SGB X ist auch im Zugunstenverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr 21 und vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R = SozR 3-1300 § 44 Nr 24).

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