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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 56 SGB XIV – Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.

(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 56 SGB XIV

3 Entscheidungen zitieren § 56 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 02.12.2010 – B 9 V 1/10 R · 9. Senat

    Leitsatz: Auch bei Versorgungsberechtigten, die das 55ste Lebensjahr vollendet haben und deren Grad der Schädigungsfolgen in den letzten zehn Jahren unverändert geblieben ist (§ 62 Abs 3 S 1 BVG), ist die Erhöhung der Grundrente wegen Vollendung des 65sten Lebensjahrs gemäß § 48 Abs 3 SGB 10 auszusparen, soweit eine rechtswidrige Anerkennung von Schädigungsfolgen nach § 45 SGB 10 nicht mehr zurückgenommen …
  • BSG, Urt. v. 16.12.2021 – B 9 V 2/20 R · 9. Senat

    Leitsatz: Beim Berufsschadensausgleich fließen Besoldungserhöhungen erst zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein.
  • BSG, Beschl. v. 10.05.2024 – B 9 V 21/23 B · 9. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle einer Berichtigung des Urteils - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Berechnung des Berufsschadensausgleichs - Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des § …

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