(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
- 2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
- 1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
- 2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.