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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 46 SGB XIV – Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen

  • 1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
  • 2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.

Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.

(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach

  • 1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
  • 2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.

Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 SGB XIV verweisen

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