Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach § 42 gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend. Abweichend von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. Diese werden den Berechtigten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 45 SGB XIV – Nachweispflicht
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 45 SGB XIV verweisen
- § 143 SGB XIV – Heil- und Krankenbehandlung
- § 144 SGB XIV – Geldleistungen
- § 151 SGB XIV – Absicherung gegen Krankheit
Rechtsprechung zu § 45 SGB XIV
4 Entscheidungen zitieren § 45 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 V 7/15 R · 9. Senat
Leitsatz: 1. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag im Versorgungsrecht muss das behinderte Kind des Versorgungsempfängers wegen der Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs zum Selbstunterhalt außerstande sein. 2. Allein die Zuerkennung des Merkzeichens "H" und das Vorliegen einer Schwerbehinderung genügen insoweit nicht, wenn das Kind trotzdem erfolgreich eine Ausbildung durchläuft und …
BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 V 8/15 R · 9. Senat
Leitsatz: 1. Der lebenslange Rentenanspruch gebrechlicher und ursprünglich zum Selbstunterhalt unfähiger Waisen fällt mit dauerhafter Eingliederung in das Erwerbsleben endgültig weg. 2. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bestimmt sich nach dem Maß angemessenen Unterhalts im Sinne bürgerlich-rechtlicher Vorschriften.
BSG, Urt. v. 20.07.2011 – B 13 R 52/10 R · 13. Senat
Leitsatz: Eine volljährige Waise hat bei Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst keinen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
BVerfG, Beschl. v. 09.11.2004 – 1 BvR 684/98 · 1. Senat
Leitsatz: 1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte …
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