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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 58 SGB XIV – Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, entscheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 58 SGB XIV

2 Entscheidungen zitieren § 58 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 03.03.2025 – B 1 KR 67/23 B · 1. Senat

    (Krankenversicherung - Anspruch nach § 2 Abs 1a SGB 5 - Wirtschaftlichkeitsgebot)

  • BSG, Urt. v. 03.07.2012 – B 1 KR 16/11 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Apotheker können von einer Krankenkasse für die Abgabe von Arzneimitteln an deren Versicherte keine Vergütung mehr verlangen, wenn ein normenvertraglicher Vergütungsausschluss nach zumutbarer Zeit eingreift und die Berufung hierauf nicht rechtsmissbräuchlich ist. 2. Die Berufung auf einen normenvertraglichen Vergütungsausschluss, der für kalendermonatliche Abrechnungen des Apothekers nach …

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