SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 58 SGB XIV – Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 58 SGB XIV verweisen
- § 62 SGB XIV – Leistungsumfang
- § 143 SGB XIV – Heil- und Krankenbehandlung
Rechtsprechung zu § 58 SGB XIV
2 Entscheidungen zitieren § 58 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Beschl. v. 03.03.2025 – B 1 KR 67/23 B · 1. Senat
(Krankenversicherung - Anspruch nach § 2 Abs 1a SGB 5 - Wirtschaftlichkeitsgebot)
BSG, Urt. v. 03.07.2012 – B 1 KR 16/11 R · 1. Senat
Leitsatz: 1. Apotheker können von einer Krankenkasse für die Abgabe von Arzneimitteln an deren Versicherte keine Vergütung mehr verlangen, wenn ein normenvertraglicher Vergütungsausschluss nach zumutbarer Zeit eingreift und die Berufung hierauf nicht rechtsmissbräuchlich ist. 2. Die Berufung auf einen normenvertraglichen Vergütungsausschluss, der für kalendermonatliche Abrechnungen des Apothekers nach …
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