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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 11 SGB XIV – Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorliegen, frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag auf diese Leistungen gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind für Zeiträume vor der Antragstellung Leistungen zu erbringen, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt war. War die anspruchsberechtigte Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.

(3) Leistungen, die von Amts wegen erbracht werden, sind frühestens ab dem Monat zu erbringen, in dem der zuständigen Behörde die der Leistung zugrundeliegenden Tatsachen bekannt geworden sind.

(4) Leistungen der Schnellen Hilfen werden für Zeiträume vor der Antragstellung nicht erbracht. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme der ersten beiden Sitzungen in der Traumaambulanz sowie die Kontaktaufnahme des Fallmanagements mit möglicherweise berechtigten Personen.

(5) Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in der Traumaambulanz sowie die erste Kontaktaufnahme durch das Fallmanagement werden auch dann getragen, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht bestehen, auch nicht im Erleichterten Verfahren nach § 115.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 SGB XIV verweisen

  • § 50 SGB XIV – Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung

Rechtsprechung zu § 11 SGB XIV

8 Entscheidungen zitieren § 11 SGB XIV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 08.09.2016 – B 9 V 13/16 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Anspruch auf Empfängnisverhütungsmittel nach dem OEG - Grundrechtsverstoß - Darlegungsanforderungen

  • LSG Bayern, Urt. v. 10.02.2026 – L 15 VS 1/23 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Lärmschwerhörigkeit schreitet nach Beendigung der entsprechenden Lärmeinwirkung nicht weiter voran. 2. Schreitet eine Hörstörung nach Ende der Lärmexposition fort, sind immer andere, nicht auf die ursprüngliche Ursache zurückzuführende Einflüsse vorhanden.
  • BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 – 1 BvR 1182/20 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Regelungsanordnung im (hier: sozialgerichtlichen) Eilverfahren idR nicht für voraussichtliche Dauer des Hauptverfahrens bzw den gesamten Streitgegenstand, sondern lediglich zur Verhinderung vollendeter Tatsachen geboten - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels …

  • BSG, Beschl. v. 25.04.2017 – B 9 V 5/17 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - soziales Entschädigungsrecht - Berechnung einer Witwenausgleichsrente - Nichtberücksichtigung von Vorjahresverlusten aus Kapitalvermögen - Gleichheitssatz

  • BSG, Urt. v. 02.09.2014 – B 1 KR 30/13 R · 1. Senat

    (Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung - Erstattungsanspruch - Badekur gem § 12 Abs 3 S 1 BVG - sachliche Kongruenz mit ambulanter Vorsorge am Kurort nach § 23 Abs 2 S 1 SGB 5)

  • BSG, Beschl. v. 25.10.2012 – B 9 VJ 5/10 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - multiple Sklerose - Kostentragung für ein Medikament - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - notwendige Beiladung der Krankenkasse - Berufung und zugleich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung - Entscheidung über die …

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