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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 66 OWiG – Inhalt des Bußgeldbescheides

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

  • 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • 4. die Beweismittel,
  • 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

  • 1. den Hinweis, daß
  • a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
  • b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  • 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
  • a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
  • b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  • 3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

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