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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 67 OWiG – Form und Frist

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 67 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 67 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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