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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 109 OWiG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung

  • 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
  • 2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist

im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

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