Zum Inhalt springen
Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 70 OWiG – Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 70 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 70 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten