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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 180 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 180 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 180 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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