§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
§ 55 VwGO
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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