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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 171a GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 171a GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 171a GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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