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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 85 EnWG – Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend

  • 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
  • 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
  • § 87 EnWG – Nichtzulassungsbeschwerde
  • § 88 EnWG – Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

Rechtsprechung zu § 85 EnWG

2 Entscheidungen zitieren § 85 EnWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.08.2008 – KVR 42/07 · Kartellsenat

    Leitsatz: Rheinhessische Energie StromNEV § 32 Abs. 3 Satz 3 Die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV greift auch dann ein, wenn im Abschreibungszeitraum eine dem Betreiber einer vorgelagerten Netzebene erteilte Genehmigung nach der Bundestarifordnung Elektrizität auf den Netzbetreiber erstreckt wurde (sog. Erstreckungsgenehmigung). StromNEV a.F. § 7 Abs. 1 Bei der kalkulatorischen …
  • BGH, Beschl. v. 11.11.2008 – EnVR 1/08 · Kartellsenat

    Leitsatz: citiworks EnWG § 86 Abs. 1, § 75 Abs. 2 a) Eine Zwischenentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist ein "in der Hauptsache" erlassener Beschluss, gegen den gemäß § 86 Abs. 1 EnWG die Rechtsbeschwerde stattfindet. b) Beschwerdebefugt i.S. des § 75 Abs. 2 EnWG kann auch derjenige sein, der einen Beiladungsantrag …

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